How-To-Guide: Verpackungslizenzierung im E-Commerce – Was müssen Onlinehändler tun?

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Der Handel mit Waren, die im Internet gekauft werden, nimmt immer weiter zu. Die Anzahl der verschickten Warensendungen im E-Commerce wächst jedes Jahr im zweistelligen Bereich. Durch diesen anhaltenden Boom entsteht ganz beiläufig ein riesiger, zusätzlicher Berg an Verpackungsabfall. Die Politik reagierte mit der Einführung eines neuen, strengeren Verpackungsgesetzes (VerpackG). Was müssen Onlinehändler*innen tun? Wir stellen Ihnen die wichtigsten Fakten inklusive einer Anleitung im Überblick vor.

 

Inhalt

 

Schnell, einfach, bequem – der Onlinehandel nimmt einen immer größeren Stellenwert in der Bevölkerung ein. Die Menschen  in Deutschland nutzen die neuen digitalen Möglichkeiten und bestellen jährlich immer mehr über den  Onlineweg. Zusätzlicher Vorteil: Verbraucher*innen müssen nicht einmal das Haus verlassen, um an die Bestellung zu gelangen. Die Produkte werden bis an die Haustür geliefert – bei einigen Anbieter*innen geschieht dies mittlerweile sogar noch am Tag der Bestellung.

Neben den vielen Vorzügen des Onlinehandels für Verbraucher*innen und Unternehmen ergibt sich jedoch auch ein großer Nachteil des Versand-Booms: Es entsteht ein riesiger Haufen Verpackungsabfall aus Millionen zusätzlicher Kartons, Versandtaschen und Füllmaterialien. Der Gesetzgeber reagiert auf den zunehmenden Verpackungsmüll mit einem neuen, strengeren Verpackungsgesetz, das die bisherige Verpackungsverordnung am 1. Januar 2019 abgelöst hat. Eine Nichteinhaltung kann seitdem durch das neue Melderegister LUCID von der Kontrollinstanz Zentrale Stelle Verpackungsregister schnell entdeckt werden: Damit können hohe Sanktionen wie Abmahnungen, Bußgelder bis zu 200.000 EUR oder sogar Verkaufsverbote drohen.

 

Welche Onlinehändler*innen sind vom Verpackungsgesetz betroffen?

Jedes Unternehmen, das Verkaufsverpackungen als sogenannte*r Erstinverkehrbringer*in erstmalig nutzt und in den Umlauf bringt, muss die verwendeten Verpackungen bei einem dualen System beteiligen. Durch die Zahlung der Verpackungslizenz Kosten, oder des sogenannten „Lizenzentgeltes“, leisten die Unternehmen einen Beitrag zur fachgerechten Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen.

Betroffen sind Onlinehändler*innen wie auch alle anderen Unternehmen, die Verkaufsverpackungen erstmals gewerblich in den Umlauf bringen. Darunter fallen also auch Verkäufer*innen bei allen möglichen Marktplätzen wie eBay, Amazon oder Etsy. Da die Umsetzung des Verpackungsgesetzes ab der ersten Verpackung verpflichtend ist, müssen sich auch kleine Onlinehändler*innen an das Gesetz halten.

 

Die Verpackungslizenzierung für Onlinehändler im Schnell-Check

  • Am 1. Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten.
  • Onlinehändler*innen müssen Verkaufsverpackungen, die sie erstmalig befüllen und in Verkehr bringen, lizenzieren – und zwar vor dem Inverkehrbringen der ersten Verpackung.
  • Zu den Verkaufsverpackungen zählen Versand- und Produktverpackungen samt Füllmaterialien und Packhilfsmitteln.
  • Diese Systembeteiligung erfolgt bei einem dualen System wie Interseroh+ (über dessen Onlineshop für Verpackungslizenzierung Lizenzero).
  • Unternehmen müssen sich zudem bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID registrieren.

 

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Verpackungslizenzierung für Onlinehändler*innen: Was ändert sich für E-Commerce-Unternehmen durch das Verpackungsgesetz?

Im Grunde genommen ändert sich durch das Verpackungsgesetz gar nicht so viel. Viele der Regelungen waren auch schon im Rahmen der der Verpackungsverordnung enthalten. Das Ziel des Verpackungsgesetzes besteht darin, die Quote der recycelten Verpackungen zu erhöhen, für fairen Wettbewerb und mehr Transparenz zu sorgen sowie Verstöße gegen das neue Gesetz strenger und leichter sanktionieren zu können. Somit soll letzten Endes durch mehr recycelte Verpackungsmaterialien ein wertvoller Beitrag für die Umwelt geleistet werden.

Als größte Neuerung des Gesetzes ist die Einrichtung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister anzusehen, die als Kontrollorgan für das Verpackungsgesetz dient. Unternehmen müssen sich im zugehörigen und öffentlich einsehbaren Melderegister LUCID registrieren (= Registrierungspflicht). Dieses Register kann von Kund*innen und Wettbewerber*innen eingesehen werden und macht Verstöße gegen das Verpackungsgesetz leicht sichtbar.

Wer sich bei LUCID registriert hat, kann zum nächsten Schritt übergehen. Anschließend müssen Unternehmen ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren (= Systembeteiligungspflicht). Eine Verpackungslizenz für Onlinehändler*innen lässt sich beispielsweise sehr einfach online über Lizenzero für das duale System Interseroh+ erwerben.

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Abschließend müssen Onlinehändler*innen die lizenzierten Verpackungen sowie den Namen des dualen Systems in ihrem LUCID Konto angeben (= Datenmeldepflicht). Dies ist fortlaufend zu erledigen, da die angegebenen Daten beim dualen System jederzeit mit den Daten in LUCID übereinstimmen müssen: Wenn also an einer von beiden Stellen eine Anpassung vorgenommen wird, muss diese gleichlautend auf die jeweils andere übertragen werden.

Hinweis: Seit dem 03. Juli 2021 ist die erste Novelle des Verpackungsgesetzes wirksam. Auch Onlinehändler*innen, die den Service von Fulfilment-Dienstleister*innen und elektronischen Marktplätzen nutzen, sind von den Änderungen betroffen. Alle wichtigen Informationen zu den neuen Vorgaben und Übergangsfristen finden Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema VerpackG-Novelle und die Änderungen im Onlinehandel.

 

Anleitung: So erfüllen Onlinehändler*innen das Verpackungsgesetz

In unserem folgenden Video sind alle zu beachtenden Pflichten anschaulich erklärt:

 

Die genauen Pflichten des VerpackG haben wir Ihnen anbei übersichtlich zusammengestellt:

  1. Registrierungspflicht: Alle betroffenen Unternehmen sind dazu verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in das Melderegister LUCID zu registrieren (eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie hier: Registrierung bei LUCID)
  2. Systembeteiligungspflicht: Um zur fachgerechten Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen beizutragen, müssen sich Erstinverkehrbringer*innen bei einem dualen System wie Interseroh+ über den Onlineshop Lizenzero durch die Verpackungslizenzierung ihrer Verkaufsverpackungen beteiligen.

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  1. Datenmeldepflicht: Abschließend müssen die lizenzierten Verpackungsmengen sowie den Namen des dualen Systems im Melderegister LUCID angeben.

 

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Verpackungsgesetz leicht erklärt: 4 Praxisfälle im E-Commerce

1. Eigener Onlineshop

Als Shopbetreiber*in versenden Sie die Ware direkt an private Endverbraucher*innen? Da Sie die Versandverpackung in diesem Fall selbst mit der bestellten Ware befüllen und in den Verkehr bringen, stehen Sie in der Pflicht, die die VerpackG-Vorgaben für die Versandverpackungsmengen umzusetzen.

Zusätzlich können Sie für die Lizenzierung der Produktverpackung verantwortlich sein, wenn Sie auch Hersteller*in der Ware sind. Denn in diesem Fall befüllen Sie auch die Produktverpackung mit der Ware, so dass Sie als Erstinverkehrbringer*in beider Verpackungsformen gelten und daher die Pflichten für beide einhalten müssen.

2. Fulfilment-Dienstleister*innen*

Bisher galt: Wenn die bestellte Ware durch eine*n Versanddienstleister*in verschickt wird, befüllt diese*r die Versandverpackung mit der Ware. Daher sind Sie als Onlinehändler*in nicht für die Lizenzierung verantwortlich – Ihr*e Fulfilment-Dienstleister*in muss diese übernehmen.

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Neue Regelungen der VerpackG-Novelle: Die am 03. Juli 2021 in Kraft getretene Verpackungsgesetz-Novelle ändert die Zuständigkeit im Fulfilment. Ab dem 01. Juli 2022 sind Fulfilment-Dienstleister*innen in keinem Fall mehr lizenzierungspflicht für Versandverpackungen. Die Lizenzierungspflicht liegt dann bei den beauftragenden Händler*innen. Zusätzlich müssen Fulfilment-Dienstleister*innen ab dem 01. Juli 2022 überprüfen, ob ihre Händler*innen die Systembeteiligungspflicht erfüllt aben.

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Generell gilt außerdem: Sobald Sie Hersteller*in bzw. Erstbefüller*in der Produktverpackung sind, müssen die Pflichten des VerpackG für die Produktverpackung durch Sie übernommen werden.

3. Dropshipping*

Da Sie als Verkäufer*in der Ware im Falle des Dropshippings zu keinem Zeitpunkt physischen Kontakt zu einer der in Umlauf gebrachten Verpackung haben, da die Ware direkt durch den*die Produzent*in oder Großhändler*in verschickt wird, müssen Sie weder die Produkt- noch die Versandverpackung lizenzieren.

*Ausnahme: Wenn Sie als Händler*in ganz allein außen auf der Versandverpackung erkennbar sind, müssen Sie für diese die Pflichten einhalten. Sobald jedoch ein Versanddienstleister mit Ihnen, allein oder keiner von Ihnen erkennbar ist, gelten die oben genannten Ausführungen. Hinweis: Ab dem 01. Juli 2022 ändert sich die Zuständigkeit im Fulfilment. Ab dann liegt die Pflicht zur Lizenzierung der Versandverpackungen in keinem Fall mehr bei den Fulfilment-Dienstleister*innen.

4. Warenimport nach Deutschland

Sie sind nicht in Deutschland ansässig, aber verkaufen Produkte an deutsche Privatkund*innen? Da das Verpackungsgesetz für alle Verkaufsverpackungen gilt, die im Geltungsbereich Deutschland in Verkehr gebracht werden, sind auch Sie vom Gesetz betroffen.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass immer das Unternehmen die Pflichten des VerpackG einhalten muss, welches bei Grenzüberschritt der Ware die Verantwortung für diese trägt. Unter die Pflicht fallen dann alle miteingeführten Verpackungen. Auch wenn dies meist der*die Importeur*in ist, empfehlen wir, dies vertraglich mit den Partner*innen festzuhalten, um alle Zweifel zu beseitigen.

 

Abmahnungen für Onlinehändler*innen: Welche Strafen drohen bei Missachtung der Lizenzierungspflicht?

Wie eingangs bereits erwähnt, ist eine der größten Neuerungen des Verpackungsgesetzes die Transparenz, die durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister mit seinem Melderegister LUCID geschaffen wird. Kund*innen, Mitbewerber*innen und Wettbewerbszentralen können ganz leicht sehen, welche Onlinehändler*innen sich registriert haben. So soll ein fairer Wettbewerb entstehen.

Falls ein*e Onlinehändler*in sich nicht regelkonform verhält, kann er*sie abgemahnt werden. Zudem kommen durch das neue Verpackungsgesetz teils erhebliche Strafen in Form von Geldstrafen und Verkausfverboten auf die Versandhändler*innen zu. Ein Verstoß gegen das Gesetz zählt als Ordnungswidrigkeit und kann laut §34 VerpackG mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro pro Fall bestraft werden. Onlinehändler*innen und alle Gewerbetreibenden, die Verkaufsverpackungen in Umlauf bringen, sollten deshalb unbedingt auf ihre Verpflichtungen achten.

 

Onlinehändler*innen können ihren Verpflichtungen ohne großen Aufwand nachkommen

Was auf den ersten Blick nach großem Aufwand aussieht, ist in der Praxis in wenigen Minuten erledigt. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister lässt sich in wenigen Schritten gesetzeskonform und kostenlos online vornehmen. Und auch die anschließende Lizenzierung der Verpackungsmengen bei einem dualen System ist bequem im Internet zu erledigen. Bei Lizenzero können Onlinehändler*innen so in wenigen Schritten ein Kundenkonto erstellen, ihre Verpackungsmengen samt zugehörigem Lizenzentgelt unverbindlich mit Berechnungshilfe und Kalkulator ermitteln und auf diese Weise bequem ihre Systembeteiligungspflicht umsetzen.

Unternehmen leisten auf diese Weise schnell und einfach einen Beitrag zum Recycling und für die Umwelt – und haben mehr Zeit, um sich auf ihr Geschäft und ihre Kund*innen zu konzentrieren.

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