Rücknahmepflicht für Verpackungen: Was müssen Unternehmen beachten?

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Mit dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) kommen einige wichtige Verpflichtungen auf Unternehmen zu, die Verpackungen in Umlauf bringen. Dabei muss vor allem zwischen Firmen, die private Endverbraucher*innen beliefern und solchen, die im B2B-Bereich tätig sind, unterschieden werden. Was müssen die Marktteilnehmer*innen jetzt beachten und wie ist es um die Rücknahmepflicht für Verpackungen bestellt? Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

 

Inhalt

 

Mit dem neuen Verpackungsgesetz 2019, das am 01.01.2019 die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst hat, kommen einige neue Regeln auf Unternehmen, die Verkaufsverpackungen nutzen, zu. Einer der wichtigsten Sachverhalte in diesem Zusammenhang ist die Rücknahmepflicht für Verpackungen. Man unterscheidet hier zwischen Verkaufsverpackungen einerseits und Transportverpackungen und anderen gewerblich anfallenden Verpackungen andererseits. Erstere werden typischerweise von privaten Endverbraucher*innen über die Abfallbehältnisse (z.B. der Gelbe Sack, Papier- und Glascontainer) des Dualen Systems entsorgt.

Den nach der Entsorgung der Verpackungsabfälle in Gang kommende Prozess aus Sammlung, Sortierung und Recycling übernehmen entsprechend die dualen Systeme. Die Finanzierung dessen wiederum regelt das Verpackungsgesetz über die Inpflichtnahme derjenigen Unternehmen, die die Verpackungen erstmalig in Umlauf bringen, ausgehend von ihrer Produktverantwortung. Daher müssen solche Verpackungen per Lizenzvertrag bei einem der dualen Systeme beteiligt bzw. lizenziert werden. Die betroffenen Unternehmen kommen ihrer Rücknahmepflicht für die durch sie in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen durch ihre Verpackungslizenzierung nach.

Bei Transportverpackungen und anderen gewerblich anfallenden Verpackungen handelt es sich um Verpackungen, die typischerweise im Handel verbleiben, also nicht bei privaten Endverbraucher*innen als Abfall anfallen. Auch für sie gilt gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG eine Rücknahmepflicht, nach der die Vertreiber*innen sie zurücknehmen und fachgerecht entsorgen müssen.

 

§ 15 des Verpackungsgesetzes regelt die Rücknahmepflicht für bestimmte Verpackungsarten

In dem seit 2019 geltenden Verpackungsgesetz wird unter § 15 VerpackG („Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung“) die Rücknahmepflicht aller Verpackungen geregelt, die sich entweder nicht an private Endverbraucher*innen richten oder zwar für private Konsument*innen bestimmt sind, aber aus anderen Gründen nicht über das duale System entsorgt werden können. Demnach müssen die Vertreiber*innen der folgenden Verpackungen diese zurücknehmen und fachgerecht entsorgen:

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht bei Endverbraucher*innen anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die sich aus Umweltunverträglichkeit nicht über die Systembeteiligung entsorgen lassen
  • Verkaufsverpackungen mit Inhalten, die Schadstoffe enthalten

 

Hier finden Sie den Gesetzestext als PDF zum Herunterladen: Verpackungsgesetz als PDF.

 

Rücknahmepflicht für Unternehmen, die Transportverpackungen und andere gewerblich anfallende Verpackungen in Umlauf bringen

Transportverpackungen und andere gewerblich anfallende Verpackungen werden vor allem im B2B-Bereich, also von Geschäft zu Geschäft, eingesetzt. Dabei handelt es sich beispielsweise um Folien oder, die dem Transport einer Ware dienen und typischerweise nicht an private Endverbraucher*innen weitergegeben werden. Unternehmen, die Transportverpackungen verwenden, sind verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Behältnisse im Rahmen ihrer Produzentenverantwortung zurückzunehmen, d.h. sie haben eine Rücknahmepflicht für diese. Für die Erfüllung dieser Pflicht kann ein Dienstleister wie Interseroh+ beauftragt werden. Vertreiber*innen, die ausschließlich Transportverpackungen oder andere gewerbliche anfallende Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.

Update: Die Novelle des Verpackungsgesetzes, die seit dem 03. Juli 2021 in Kraft ist, definiert neue Pflichten für Inverkehrverbringer*innen von Transportverpackungen und anderen gewerblich anfallenden Verpackungen. Unter anderem müssen sich auch die Vertreiber*innen nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, wie z.B. Transportverpackungen ab dem 01. Juli 2022 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in LUCID registrieren. Außerdem sieht die VerpackG-Novelle für Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen strenge Informations-, Vorlage-, Nachweis- und Dokumentationspflichten vor. Mehr Informationen zu den Änderungen und Übergangsfristen finden Sie unter "Novelle des Verpackungsgesetzes: Änderungen treten ab Juli 2021 in Kraft".

Rücknahmepflicht für Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Umlauf bringen

Gegenüber der Rücknahmepflicht in puncto Transportverpackungen, sind die Pflichten für Unternehmen, die Verkaufsverpackungen – also solche Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbraucher*innen anfallen – in Umlauf bringen, anders geregelt. Sie agieren als sogenannter Erstinverkehrbringer*innen und beliefern in dieser Eigenschaft Endverbraucher*innen mit Waren, verpackt in Produkt-, Versand- oder Serviceverpackungen, die allesamt unter den Oberbegriff „Verkaufsverpackung“ fallen. Unter den Begriff Erstinverkehrbringen fallen etwa Onlineshops im In- und Ausland, Gastronomiebetriebe oder stationäre Einzelhändler*innen.

Die privaten Endverbraucher*innen, bei denen die Verpackungen letztlich als Abfall anfallen, können diesen haushaltsnah in den Abfallbehältnissen der dualen Systeme entsorgen, z. B. in der Gelben Tonne/dem Gelben Sack. Die dualen Systeme wiederum kümmern sich um die Sammlung, Sortierung und das Recycling der Verpackungsabfälle. Das von den inverkehrbringenden Unternehmen für ihr Verpackungsvolumen an das duale System der Wahl geleistete Lizenzentgelt soll die hierbei entstehenden Kosten tragen.

Unternehmen sollten hier jedoch die Definition des Verpackungsgesetzes vom „privaten Endverbraucher“ (vgl. § 3 Abs. 11 VerpackG) im Blick behalten, die neben dem privaten Haushalt u. a. auch Krankenhäuser, Kinos, Freizeitparks, Bildungseinrichtungen und weitere Institutionen im privatwirtschaftlichen und öffentlichen Raum miteinschließt. 

 

Überblick: So lizenzieren Sie Ihre Verkaufsverpackungen korrekt

Wenn Sie als Erstinverkehrbringer*in erstmalig Verpackungen mit Ware befüllen und an private Endverbraucher*innen aushändigen, d.h. Verkausfverpackungen in Verkehr bringen, müssen Sie Ihren Verpflichtungen im Rahmen des neuen Verpackungsgesetzes nachkommen – und zwar bevor die erste mit Ware befüllte Verpackung in den Verkehr gelangt. Wir haben für Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zusammengestellt.

  1. Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID
  2. Lizenzierung der für das Jahr voraussichtlich verwendeten Verpackungen – über Lizenzero beim dualen System Interseroh+ – unter Angabe der von der Zentralen Stelle vergebenen Registrierungsnummer
  3. Meldung der lizenzierten Menge und des Namens des dualen Systems an die Zentrale Stelle
  4. Jahresabschluss-Mengenmeldung (= Meldung der tatsächlich über das vergangene Jahr in Verkehr gebrachten Mengen) zu Beginn des Folgejahres sowohl beim Dualen System als auch bei Zentralen Stelle

 

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Strafen und Abmahnungen nach dem neuen Verpackungsgesetz

Bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz – Nichtbefolgung der oben genannten Pflichten, Meldung falscher Mengen usw. – handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit empfindlichen Sanktionen geahndet werden können.

So können Unternehmen durch Wettbewerber*innen, die in der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID schnell überprüfen können, ob ein*e Mitbewerber*in gesetzeskonform handelt, abgemahnt werden. Eine Abmahngefahr besteht zudem auch von Seiten der Behörden (= der Zentralen Stelle Verpackungsregister). Zudem kann die Zentrale Stelle Bußgelder von bis zu 200.000 Euro sowie Verkaufsverbote verhängen. Allen Firmen, die ihren Obligationen bisher noch nicht nachgekommen sind, ist entsprechend zu empfehlen, dies umgehend nachzuholen.

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