VerpackG: Was ist eine Serviceverpackung?

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Seit Anfang 2019 werden Unternehmen, die sogenannte Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) stärker für die auf diesem Wege entstehenden Abfälle zur Verantwortung gezogen. Die Umsetzung der Pflichten sorgt jedoch nach wie vor bei vielen Unternehmen für Verwirrung. Einer der Gründe dafür sind die zahlreichen, formaljuristischen Begrifflichkeiten, die sich im Gesetzestext finden, um die man zur korrekten Vorgabenerfüllung aber nicht herum kommt. Einer dieser Begriffe ist der bereits genannte Terminus der „Verkaufsverpackung“: Was genau verbirgt sich dahinter? Welche Verpackungen zählen dazu? Und welche nicht?

In unserer Blogreihe zum Thema Verkaufsverpackungen beleuchten wir die insgesamt drei Unterkategorien der Verkaufsverpackung und beantworten grundlegende Fragen, die für das Verständnis des Gesetzes essenziell sind. Versand- und Produktverpackung haben wir bereits in den letzten Wochen näher erläutert. Den Abschluss macht nun Kategorie Nr. 3, die Serviceverpackung.

Was also kennzeichnet eine Serviceverpackung? Wie unterscheidet sich diese zu den anderen Verpackungsarten? Welche Besonderheiten gilt es hinsichtlich des Verpackungsgesetzes zu beachten? Alle wichtigen Infos finden Sie im folgenden Beitrag.

 

Inhalt

 

 

Was ist eine Serviceverpackung?

Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware an den Endkonsument:innen befüllt werden, gelten als Serviceverpackungen. Sie sollen die Übergabe überhaupt erst ermöglichen oder aber unterstützen. Serviceverpackungen kommen häufig in der Außer-Haus-Gastronomie zum Einsatz: Beim Verkauf von Essen und Getränken in Bäckereitüten, Pizzakartons, Alu-Schalen, Einweggeschirr oder Tragetaschen. Aber auch viele andere Dienstleister:innen nutzen die Verpackungsart, um ihre Ware sicher zu übergeben, wie etwa in Form von Obstkörben, Schalen, Tragetaschen, Beuteln oder Folien von z.B. Textilreinigungen.

Eine Verpackung zählt auch dann als Serviceverpackung, wenn Kund:innen die Verpackung selbst befüllen (z. B. an einer Salatbar), wenn ein Entgelt für die Verpackung anfällt (z. B. Einweg-Kaffeebecher oder Einkaufstüten), oder wenn die Verpackung aus biologisch abbaubaren Materialien besteht. Auch wenn die Verpackung bereits vor dem Eintreffen der Kundschaft befüllt wird, wie bei frisch gebackenen Keksen im Bäckerladen, gilt sie weiterhin als Serviceverpackung.

 

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Da Konsument*innen die Serviceverpackung bei sich zu Hause oder in öffentlichen Abfallbehältern entsorgen und es dem Verpackungsgesetz genau um solche Verpackungen und deren Recycling geht, müssen Unternehmen für das Inverkehrbringen von Serviceverpackungen eine Verpackungslizenz abschließen.

Verpackungen, die zum Vorverpacken von Produkten oder zum Versand genutzt werden, gelten in Abgrenzung dazu nicht als Serviceverpackung. Ein Beispiel ist hier eine vorverpackte Kekstüte in einer Groß-Bäckerei, die erst im Ladengeschäft an den*die Endverbraucher*in übergeben wird. Da das Produkt dennoch bei der*dem privaten Endverbraucher*in als Abfall landet, handelt es sich bei solchen Verpackungen jedoch wiederum um ebenfalls lizenzierungspflichtige Produkt- oder Umverpackungen, welche ebenfalls bei einem dualen System lizenziert werden.

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Wer ist laut VerpackG verpflichtet & Unterschiede zu Produkt- und Versandverpackungen

Betroffen sind Händler:innen und Produzenten, die gewerblich tätig sind und Verkaufsverpackungen befüllen, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen. Treffen diese Punkte zu, greift das Verpackungsgesetz. Damit sind insbesondere stationäre Händler:innen wie Bäckereien, Restaurants, Floristen, Hofläden oder Apotheken verpflichtet, sich an die Regelungen des VerpackG zu halten.

Eine Versandverpackung wird für den Versand einer Ware genutzt und soll einen sicheren Transport unterstützen. Die Ware gelangt über eine:n Versanddienstleister:in zu Konsument:innen. Das inverkehrbringende Unternehmen übergibt die Ware dabei nicht direkt in die Hände der Konsument:innen – sonst würde die genutzte Verpackung nach dem VerpackG als Serviceverpackung gelten.

Eine Produktverpackung wiederum schützt die enthaltene Ware unmittelbar und kann –insbesondere im Lebensmittelbereich – durch ihre Beschaffenheit die Haltbarkeit des Produktes verlängern. Ohne solch eine Verpackung kann die Ware oftmals nicht übergeben werden. Beispielsweise kann ein Joghurt ohne Produktverpackung (= den Joghurtbecher) nicht verkauft werden. Die Produktverpackung wird im Gegensatz zur Serviceverpackung in den meisten Fällen unmittelbar im Kontext der Herstellung mit dem Produkt befüllt, während bei der Serviceverpackung einige Zeit zwischen der Herstellung des Produkts und ihrer Befüllung verstreichen kann.

Serviceverpackungen finden sich in nahezu allen Branchen – von Bäckereien mit Brötchentüten und Coffee-to-go-Bechern über Blumenläden mit Papier, Folien und Netzen bis hin zu Metzgereien mit Schalen und Folien. Auch Supermärkte, Gastronomie oder Wäschereien nutzen typische Serviceverpackungen wie Einkaufstüten, Menüschalen oder Beutel für die Übergabe ihrer Waren.

Unabhängig von der Art der Verpackung müssen jedoch die Pflichten aus dem VerpackG für alle Formen der Verkaufsverpackung – ob Produkt-, Versand- oder Serviceverpackung – durch das inverkehrbringende Unternehmen erfüllt werden (einen Überblick Ihrer Pflichten finden Sie hier).

Wichtig: Durch die Art der Ausgabe kann aus einer Serviceverpackung auch eine Produkt- oder Versandverpackung werden. Zum Beispiel, wenn eine Bäckerei im Hofladen Wurst in Folie einschweißt (Produktverpackung) oder Waren im Karton verschickt (Versandverpackung). In diesen Fällen ist eine Vorlizenzierung nicht zulässig - der Händler muss selbst die Systembeteiligung übernehmen.

 

Besonderheit der Serviceverpackung im Hinblick auf das Verpackungsgesetz

Generell sollte jedes Unternehmen, welches Serviceverpackungen in Umlauf bringt, die VerpackG-Pflichten beachten. Serviceverpackungen bilden jedoch die einzige Ausnahme, bei der die Systembeteiligungspflicht an den:die Vorvertreiber:in der Verpackung übergeben werden kann (Mehr Infos dazu in unserem Blogartikel „Lizenzierte Verpackungen“).

Wichtig: Ist dies der Fall, sollte sich das letztvertreibende (= die Verpackung befüllende) Unternehmen jedoch bestätigen lassen, dass die Pflicht tatsächlich von anderer Stelle übernommen wurde, um dies als eigentlich zuständige:r Letztvertreiber:in nachweisen zu können.

 

Neue Vorgaben & typische Stolperfallen seit 1. Juli 2022

Update: Seit dem 03. Juli 2021 ist die erste Verpackungsgesetz-Novelle rechtskräftig. 

Seit dem 1. Juli 2022 gilt: Auch wenn vorlizenzierte Serviceverpackungen gekauft werden, müssen sich Letztvertreiber im LUCID-Register eintragen. Dabei wird im Anmeldeprozess angegeben, ob es sich ausschließlich um vorlizenzierte Verpackungen handelt. Nur in diesem Fall entfällt die eigene Pflicht zur Systembeteiligung und Datenmeldung. Kaufen Händler:innen nicht-vorlizenzierte Verpackungen, müssen sie zusätzlich selbst am dualen System teilnehmen und Daten an LUCID melden.

Typische Stolperfalle: Wenn eine Verpackung für den Versand genutzt wird, wird sie automatisch zur Versandverpackung und darf nicht vorlizenziert erworben werden. Beispiel: Ein Hofladen verkauft Käse und Wurst im Laden (Serviceverpackung), bietet aber zusätzlich einen Online-Versand an. Die eingeschweißte Wurst ist dann eine Produktverpackung, der Versandkarton eine Versandverpackung – beides muss der:die Händler:innen selbst lizenzieren. Weitere Informationen zu allen Änderungen und Übergangsfristen finden Sie in unserem Blogbeitrag zur Verpackungsgesetz-Novelle 2021.

 

Überblick: Das sind die Pflichten des VerpackG

Alle Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen und an private Endverbraucher:innen übergeben, gelten nach dem VerpackG als Erstinverkehrbringer:innen von Verpackungen. Sie müssen insgesamt drei Pflichten einhalten:

  1. Registrierungspflicht: Betroffene Unternehmen müssen sich einmalig im öffentlich einsehbaren Melderegister LUCID registrieren. Dies wird von der Behörde Zentralen Stelle Verpackungsregister bereitgestellt, um die Pflichteinhaltung nachvollziehen zu können. Wie Sie sich vollständig registrieren, lesen Sie in unserer LUCID Anleitung nach.
  2. Systembeteiligungspflicht: Durch die jährliche Leistung eines „Lizenzentgeltes“ an ein duales System (wie Interseroh+ via den Onlineshop Lizenzero), welches sich aus Menge und Materialart der Verpackungen berechnet, beteiligen sich Unternehmen an der Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungen. Um das duale System und LUCID zu verknüpfen, müssen Unternehmen die Registrierungsnummer von LUCID beim dualen System angeben.

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  3. Datenmeldepflicht: Als wiederkehrende Pflicht müssen Unternehmen die lizenzierten Verpackungsmengen sowie den Namen des dualen Systems in ihrem LUCID Konto angeben.
    Wichtig: Die Daten in LUCID müssen immer mit den Daten des dualen Systems übereinstimmen, da ein regelmäßiger Datenabgleich mit den dualen Systemen erfolgt.

 

Wer diese Pflichten nicht erfüllt, riskiert Bußgelder bis zu 200.000 Euro, Abmahnungen oder sogar ein Vertriebsverbot. Das betrifft insbesondere fehlende LUCID-Registrierungen oder nicht nachgewiesene Systembeteiligungen.

Bei solch einer doppelten Datenmeldung können schnell Tipp-oder Übertragungsfehler entstehen. Wir erleichtern Ihnen die Arbeit: Mit unserem Mengen-Download für LUCID nehmen Sie die Meldung sowohl bei uns als auch bei LUCID schnell & einfach vor. Informieren Sie sich dazu in unserem Blogartikel „Datenmeldung leicht gemacht“ oder nutzen Sie das Tool direkt.

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