Lizenzierte Verpackungen kaufen: Ist das möglich?

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Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Deutschland. Unternehmen, die für Endverbraucher*innen bestimmte Verkaufsverpackungen nutzen und erstmalig in Umlauf bringen, müssen ihre eingesetzten Verpackungsmaterialien lizenzieren, bevor sie ihre Produkte an Kund*innen ausgeben. Bereits vorab lizenzierte Verpackungen kaufen ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Was müssen Erstinverkehrbringer*innen jetzt beachten und wie lizenzieren Sie Ihre Verpackungen gesetzeskonform? Wir zeigen Ihnen, wie es mit Lizenzero.de,  dem Onlineshop des anerkannten dualen Systems Interseroh+, ganz einfach funktioniert.

 

Inhalt

 

Nach dem Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes, das die vorausgegangene Verpackungsverordnung in Deutschland ablöst, müssen Hersteller*innen und Händler*innen, die Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen und an Endkund*innen ausliefern, das eingesetzte Verpackungsmaterial lizenzieren.

Viele Betroffene fragen sich derzeit deshalb: Kann ich vorab lizenzierte Verpackungen kaufen? Denn die Idee dahinter klingt erst einmal logisch: Wenn ich Verpackungen lizenziert kaufen kann, brauche ich mich selbst nicht mehr um eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und die Beteiligung an einem dualen System kümmern, weil der*die Vertreiber*in der Verpackungen das schon getan hat. Aber ist das so einfach möglich?

 

Nur in Ausnahmefällen können Sie vorab lizenzierte Verpackungen kaufen

Ganz so simpel, wie es sich manche Marktteilnehmer*innen derzeit wünschen, ist das rechtskonforme Verhalten im Hinblick auf die Vorgaben des neuen Verpackungsgesetzes leider nicht. Firmen, die Verkaufsverpackungen an private Endkund*innen verschicken und die Definition der Erstinverkehrbringer*innen erfüllen, können nicht einfach vorlizenzierte Behältnisse kaufen und müssen stattdessen ihren Pflichten zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und der Anmeldung bei einem der dualen Systeme wie Interseroh+, dem Grünen Punkt und Co. nachkommen.

Bereits vorab lizenzierte Verpackungen kaufen ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, nämlich bei den sogenannten Serviceverpackungen (§ 7 Abs. 2 VerpackG), die oftmals in der Gastronomie eingesetzt werden und zu denen Behältnisse wie etwa Coffee-to-go-Becher gehören. Serviceverpackungen werden klassicherweise erst bei der Übergabe an Endverbraucher*innen mit der Ware befüllt.

Hinweis: Im Rahmen der Verpackungsgesetz-Novelle, die seit dem 03. Juli 2021 in Kraft ist, wurde die Registrierungspflicht für Inverkehrbringer*innen aller Verpackungen erweitert. Auch Letztinverkehrbringer*innen von Serviceverpackungen sind von dieser Änderung betroffen und müssen sich nach einer Übergangsfrist ab dem 01. Juli 2022 auch dann bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in LUCID registrieren, wenn die Serviceverpackungen bereits von der*dem Vorvertreiber*in lizenziert wurden.

Die meisten handelsüblichen Verpackungen wie etwa Versandkartons oder ähnliche Erzeugnisse können ausdrücklich nicht vorlizenziert gekauft werden. In der Regel sind die Unternehmen, für die das VerpackG Gültigkeit hat, deshalb verpflichtet, die korrekten Abläufe bei der Verpackungslizenzierung einzuhalten und sich höchstpersönlich um die gesetzeskonforme Lizenzierung ihrer Verpackungsmaterialien zu kümmern. Denn im Falle des neuen Verpackungsgesetzes schützt auch Unwissenheit nicht vor Strafe. Abmahnungen durch Mitbewerber*innen und von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister verhängte Bußgelder von bis zu 200.000 Euro können drohen.

Wie verhalten sich Marktteilnehmer*innen also gesetzeskonform? Das ist zum Glück ganz einfach.


Überblick: Verpackungen lizenzieren – so geht’s

 

  1. Anmeldung bei einem dualen System – etwa bei Interseroh+ über Lizenzero.de
  2. Schätzung der im aktuellen Jahr zum Einsatz kommenden Verpackungen
  3. Verpackungen lizenzieren – abgestimmt auf Ihre zu verbrauchenden Mengen; hierzu folgen Betroffene einfach der Schritt-für-Schritt-Anleitung von Lizenzero 
  4. Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsresgister
  5. Abgabe einer exakten, detaillierten Mengenmeldung, basierend auf den tatsächlichen Mengem, zu Beginn des Folgejahres
  6. Einreichung einer zusätzlichen Vollständigkeitserklärung bei sehr großen Verpackungsmengen (Glasmengen über 80.000 Kilogramm, Papier, Pappe und Karton über 50.000 Kilogramm oder mehr als 30.000 Kilogramm an Kunststoffen, Metall, Verbundstoffen (in Summe))

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Verpackungen korrekt lizenzieren ist ganz einfach

Auch wenn es (außer bei Serviceverpackungen) nicht möglich ist, vorab lizenzierte Verpackungen zu kaufen, können Unternehmen ganz leicht und ohne großen Verwaltungsaufwand gesetzeskonform handeln. Dank Anbieter*innen wie Lizenzero.de, dem Onlineshop des offiziellen dualen Systems Interseroh, können Marktteilnehmer*innen ihren Lizenzierungspflichten im In- und Ausland problemlos nachkommen und schon in wenigen Schritten ihre Verpackungslizenz erhalten.

1. Schätzung der im aktuellen Jahr zu verbrauchenden Verpackungen

Mit unserer Berechnungshilfe und dem Kalkulator können Sie Ihre vermutliche Verbrauchsmenge bestimmen und Ihre Verpackungen korrekt lizenzieren.

2. Verpackungslizenz kaufen – abgestimmt auf Ihre zu verbrauchenden Mengen  

Sie kaufen bei uns die Verpackungslizenz. Ihre Verpackungen erhalten Sie nach wie vor direkt bei dem*der Vertreiber*in ihrer Wahl. Nachdem Sie mit unserer einfachen Berechnungshilfe die zu verbrauchenden Materialien bestimmt haben, erhalten Sie unmittelbar auch eine Kostenübersicht für Ihre Verpackungslizenz.

3. Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Anschließend registrieren Sie sich über die öffentliche Datenbank LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Hier müssen Sie in Ihrem entsprechenden Onlinekonto die bei Lizenzero gemeldeten Verpackungsmengen angeben. Sie erhalten von der ZSVR eine Registrierungsnummer, die Sie anschließend in Ihrem Lizenzero-Account nachtragen müssen.

4. Abgabe einer exakten, detaillierten Mengenmeldung

Nachdem Sie diese Schritte ausgeführt haben, müssen Sie in den meisten Fällen erst wieder im Folgejahr aktiv werden. Dann muss der exakte Verbrauch an Verpackungsmaterial an Ihr Duales System und die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister gemeldet werden. 

5. Einreichung einer zusätzlichen Vollständigkeitserklärung bei sehr großen Verpackungsmengen (im Bereich von Tonnen)

Wer sehr große Mengen an Verpackungen an Endverbraucher*innen in Umlauf bringt, muss zu Beginn des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung abgeben, die von einem Sachverständigen geprüft werden muss. Allerdings ist dies nur dann notwendig, wenn wirklich große Mengen von Verpackungen im Bereich mehrerer tausend Kilogramm in Umlauf gebracht werden (Glas ab 80.000 Kilogramm/Jahr, Papier/Pappe/Karton ab 50.000 Kilorgamm/Jahr, Kunststoffe/Metall/Verbundstoffe (in Summe) ab 30.000 Kilogramm/Jahr).

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Wer ist vom neuen Verpackungsgesetz betroffen?

Und für wen gilt das neue Verpackungsgesetz? Unternehmen, die als Erstinverkehrbringer*innen Verpackungen an Endverbraucher*innen ausgeben, können aus allen möglichen Branchen stammen. Dazu zählen Onlineshops, die Endkund*innen beliefern, ebenso wie der Bäcker um die Ecke und die Weinhandlung mit stationärem Verkauf. Entscheidend ist der Kontakt der eingesetzten Verpackung mit den Endverbraucher*innen. Denn es geht um Verpackungen, die bei Verbraucher*innen als Abfall anfallen. Für Transportverpackungen, die im B2B-Bereich Verwendung finden und im Handel verbleiben, gelten noch einmal separate Regeln, was die Pflichten zur Entsorgung dieser Behältnisse anbelangt.

 

Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?

Grundsätzlich müssen alle Verpackungen lizenziert werden, die bei privaten Endverbraucher*innen oder gleichgestellten Anfallstellen als Abfall auflaufen. Betroffen sind Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe, Karton, Glas, Holz, Kunststoff, Metallen, Aluminium, Verbundstoffen und weiteren Materialien wie etwa Kork und Baumwolle. Darüber hinaus müssen auch Packhilfsmittel wie Klebeband und Füll- oder Polstermaterialien wie Styroporchips bei der Systembeteiligungspflicht berücksichtigt werden.

 

Ausnahmeservice: In diesen Fällen können Sie vorab lizenzierte Verpackungen kaufen

Die einzige Ausnahme bilden die Serviceverpackungen. Wer zum Beispiel einen Gastronomiebetrieb führt und als Verpackungen Pizzakartons aus Pappe,  Brötchentüten und Hamburgerverpackungen aus Styropor ausgibt, kann vorab lizenzierte Verpackungen kaufen. Das Verpackungsgesetz besagt hierzu: „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen“ (§ 7 Abs. 2 VerpackG).

Mit Hersteller*in ist in diesem Fall der*die Erstinverkehrbringer*in gemeint. Doch Vorsicht: Alle betroffenen Firmen sollten sich absichern und schriftlich von dem*der Vertreiber*in bestätigen lassen, dass diese*r die Serviceverpackungen auch wirklich schon lizenziert hat. Sollte dies nicht der Fall sein, ist auch hier der Gastronom in der Pflicht und muss seinen Systembeteiligungspflichten nachkommen, bevor auch nur eine einzige Serviceverpackung in Umlauf gebracht wird. 

 

Fazit: Vorab lizenzierte Verpackungen kaufen? – Funktioniert nur selten!

Der Sinn des neuen Verpackungsgesetzes besteht (neben einigen anderen sehr wichtigen Aspekten) darin, Unternehmen an ihre Produktverantwortung – bis hin zum Verpackungsabfall – zu erinnern. Daher müssen betroffene Unternehmen höchstpersönlich ihren Pflichten nachkommen, sich bei der ZSVR registrieren, systembeteiligungspflichtige Verpackungen lizenzieren und im nächsten Jahr die Mengenmeldung über alle in Verkehr gebrachten Verpackungen abgeben. Das stellt nicht nur das Recycling in Deutschland wieder auf ein solides, finanzielles Fundament, sondern lässt hoffen, dass sich durch eine mögliche Verpackungsvermeidung ein positiver Effekt für den Umweltschutz und den Klimaschutz erzielen lässt. Auf diese Weise dürfte sowohl Verbraucher*innen als auch Unternehmen am meisten gedient sein.

Inverkehrbringer*innen von Serviceverpackungen können hier auf die einzige Ausnahme zurückgreifen, die das Verpackungsgesetz macht und von ihren Verpackungshersteller*innen/-händler*innen vorlizenzierte Verpackungen erwerben. Hierüber sollte er*sie sich eine schriftliche Bestätigung geben lassen. Bei allen anderen Verkausfverpackungsarten kann die Systembeteiligungspflicht auzsdrücklich nicht vorverlagert werden.

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