Was ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung?

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Verpackungen gibt es überall: Im Einzelhandel werden Waren in Produkt- und/oder Umverpackungen angeboten, Pakete von Onlineshops werden zusätzlich in Versandverpackungen verschickt und wer sich im Restaurant etwas zu essen zum Mitnehmen bestellt, erhält es in der Regel in einer Serviceverpackung. Im Kontext des Verpackungsgesetzes, das alle Verpackungen, die bei Endverbraucher*innen anfallen und entsorgt werden, als „lizenzierungs-„ oder „systembeteiligungspflichtig“ deklariert, fragen sich viele Unternehmen deshalb: Was ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung? Und sind meine eingesetzten Verpackungsmaterialien systembeteiligungspflichtig? Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Wenn Sie als Unternehmer*in Waren in Verpackungen an private Endverbraucher*innen verkaufen (und/oder versenden), ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass Sie hierfür nach dem Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtige Verpackungen verwenden. Lediglich für Exportverpackungen und Transportverpackungen, die im Handel verbleiben und nicht bei Endverbraucher*innen anfallen, gibt es einige spezifische Ausnahmen, die jedoch in der Regel zu gesonderten Auflagen führen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Was sind nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen?“ ). Somit fallen grundsätzlich nahezu alle Verpackungsbehältnisse aus jeglichen Materialien in die Kategorie „systembeteiligungspflichtige Verpackung“, sobald sie bei am Ende der Vertriebskette bei dem*der Konsument*in oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen:

„Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“ - Zentrale Stelle Verpackungsregister

Wichtig: Mit einer großangelegten Mailing-Aktion schreibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister alle Hersteller:innen an, die zwar registriert sind, aber keine Daten und kein duales System gemeldet haben. Sie haben eine Mail erhalten? Um Sanktionen zu vermeiden, sollten Sie unverzüglich handeln! Alles zum Thema lesen Sie hier.

 

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Systembeteiligungspflicht an einem dualen System: Was bedeutet systembeteiligungspflichtig?

Systembeteiligungspflichtig bedeutet, dass sich gewerbliche Anbieter*innen – so ihre Verpackungsmaterialien unter das Verpackungsgesetz (VerpackG) fallen – bei einem dualen System anmelden und nach Materialien untergliedert angeben müssen, wie viele Verpackungen sie in Umlauf bringen. Abhängig von Menge und Material der Verpackungen wird ein sogenanntes Lizenzentgelt vom dualen System erhoben – dieses verwendet der Systemanbieter zur Organisation des Entsorgungs- und Recyclingprozesses der entsorgten Verpackungen. Eine unkomplizierte Online-Lizenzierung Ihrer Verpackungen ist direkt hier über Lizenzero, den Onlineshop des dualen Systems Interseroh+ , möglich.

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Wer gilt als privater Endverbraucher?

Die Bezeichnung des privaten Endverbrauchers ist im Verpackungsgesetz über den eigentlichen Wortsinn hinausgehend gefasst. Dazu zählen längst nicht nur Privatpersonen in Privathaushalten, sondern auch sogenannte vergleichbare Anfallstellen (§ 3 Absatz 11 VerpackG). Als private*r Endverbraucher*in gilt der*diejenige, der*die die Ware in der Verpackung nicht mehr gewerblich weitergibt, verwendet und bei dem*der die Verpackungsmaterialien in der Regel als Abfall anfallen und entsorgt werden. Dabei handelt es sich nicht nur um Einzelpersonen und Familien, sondern auch um Gastronomiebetriebe, Krankenhäuser, Verwaltungen, Kasernen, Handwerksbetriebe, Selbständige und zahlreiche weitere Einrichtungen, die als gleichgestellte Anfallstellen mitgezählt werden. Wer als Produzent*in und Vertreiber*in diese Institutionen mit verpackten Waren beliefert, verwendet dafür in der Regel systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Für Unternehmen, die tatsächlich ausschließlich im Großhandel tätig sind und beispielsweise Supermärkte mit ihren Waren auf Paletten beliefern, gelten gesonderte Regelungen für Transportverpackungen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Was sind nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen?“ ).

 

Welche Arten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gibt es?

Nahezu alle eingesetzten Verpackungsmaterialien sind systembeteiligungspflichtig, wenn sie gewerblich eingesetzt und bei privaten Endverbraucher*innen als Abfall anfallen. Dazu zählen Produktverpackungen, Umverpackungen, Versandverpackungen und Serviceverpackungen. Zudem zählen – gerade im Kontext des Onlinehandels – auch Füll- und Polstermaterialien beispielsweise von Versandkartons sowie Packhilfsmittel wie Versandaufkleber oder Paketbänder dazu. Die Materialart spielt bei der Frage nach der Systembeteiligungspflicht übrigens keine Rolle: Grundsätzlich ALLE Materialien (von Kunststoffen über Glas, Papier, Pappe und Karton bis hin zu Holz, Metallen und Verbundmaterialien ) sind systembeteiligungspflichtig. Wer genau wissen möchte, ob die von ihm eingesetzte Verpackung unter die Definition „systembeteiligungspflichtig“ fällt, kann im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister nachschauen. Zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zählen beispielsweise:

  • Papier, Pappe, Karton: Versandkartons, Faltschachteln, Packpapiere und Papiertüten.
  • Kunststoffe: Plastikflaschen, Plastiktüten, Folien, Becher, Blister und Tiegel.
  • Glas: Einwegflaschen für Lebensmittel, Getränke und Medikamente.
  • Getränkekartonverpackungen: Getränkekartons, die aus Karton und hauchdünnen Schichten aus Kunststoff oder Aluminium hergestellt werden.
  • Eisenmetalle: Konserven, Getränkedosen, Tuben und Kronkorken.
  • Aluminium: Flaschen und Dosen, Flaschenverschlüsse, Folien und Tuben.
  • Sonstige Materialien: Keramik-, Kupfer-, Baumwoll-, Holz- und Kautschukverpackungen/-behältnisse.
  • Sonstige Verbundverpackungen: Verpackungen aus mindestens zwei unterschiedlichen Materialien, die ganzflächig miteinander verbunden sind, z.B. Vakuumverpackungen für Kaffee.

 

Was sind nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen?

Nicht alle Verpackungen fallen bei Endverbraucher*innen an – sie fallen somit nicht unter die Systembeteiligungspflicht, die das VerpackG vorschreibt. Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, das Inverkehrbringer*innen nicht handeln müssen: Oftmals gelten für diese Verpackungsarten eigene Regeln für die Entsorgung. Welches sind also nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und was ist zu beachten?

Dazu zählen an erster Stelle Exportverpackungen, für die Erstinverkehrbringer*innen nachweisen können, dass sie nicht in Deutschland verbraucht werden, sondern in einem anderen Land als Abfall anfallen. Hier sollte sich der*die Inverkehrbringer*in jedoch ganz genau informieren, wie die Regelungen im Zielland sind und welche Auflagen er dort einhalten muss, denn insbesondere in Europa hat praktisch jedes Zielland eigene nationale Vorgaben für das Inverkehrbringen von Verpackungen – ganz so, wie es in Deutschland mit dem Verpackungsgesetz der Fall ist.

Tipp: Eine Hilfestellung, um sich einen Durchblick in den einzelnen europäischen Exportländern zu verschaffen, bietet unser Onlineshop LIZENZERO.EU: Unsere Handlungsleitfäden, die Sie Schritt für Schritt durch die jeweiligen Vorgaben führen, sparen Ihnen dabei viel Recherche- und Übersetzungsaufwand und fassen alle relevanten Punkte für Sie übersichtlich zusammen.

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Neben Verpackungen, die für den Export bestimmt sind, müssen auch großgewerbliche Verpackungen, sogenannte Transportverpackungen, nicht an einem dualen System beteiligt werden. Hier gelten jedoch separate Regelungen. Denn Vertreiber *innen müssen dennoch für eine Rücknahme und fachgerechte Entsorgung dieser sorgen. Zudem hat die Novelle des Verpackungsgesetz aus 2021 für weitere Vorgaben im Hinblick auf Transportverpackungen gesorgt, darunter eine Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Dienstleister wie Interseroh unterstützen Sie bei Bedarf bei der Erfüllung der Vorgaben und beraten umfassend.

Ebenfalls nicht systembeteiligungspflichtig sind Mehrwegverpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sowie die Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

 

Fazit – Systembeteiligungspflichtige Verpackung: Erstinverkehrbringer*innen müssen ihrer Produktverantwortung nachkommen

Wer als gewerblicher Anbieter Waren an private Endverbraucher*innen in Verpackungen übergibt, fällt in aller Regel unter die Systembeteiligungspflicht für Verpackungen und muss seiner Produktverantwortung entsprechend einen finanziellen Beitrag am Recycling der eingesetzten Verpackungsmaterialien leisten. Im Einzel- und Onlinehandel dürfte nahezu jedes Unternehmen systembeteiligungspflichtige Verpackungen verwenden, die unter das Verpackungsgesetz fallen und zu bestimmten Pflichten für die Inverkehrbringer*innen der Verpackungen führen:

  • Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Melderegister LUCID unter verpackungsregister.org.
  • Die Anmeldung und Verpackungslizenzierung bei einem dualen System – das ist gleich hier bei Lizenzero in wenigen Schritten online für das duale System Interseroh+ möglich.

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  • Die Datenmeldung (Name des dualen Systems und lizenzierte Verpackungsmengen) an das Melderegister LUCID (Zentrale Stelle Verpackungsregister).

Sollten Sie sich als Erstinverkehrbringer*in von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bisher nicht im Melderegister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert haben und an keinem dualen System beteiligt sein, ist höchste Zeit zum Handeln. Denn bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu 200.000 Euro, Abmahnungen und Vertriebsverbote.

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