Das VerpackG – eine Bilanz nach 7 Monaten

 Blog_Erste-Bilanz-Verpackungsgesetz

Am 1. Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten. Seitdem müssen sich alle Hersteller*innen und Händler*innen, die Verkaufsverpackungen erstmalig in Umlauf bringen, in einem zentralen Register anmelden, Mengenmeldungen abgeben und die verwendeten Materialien – wie auch schon im Rahmen der bis Ende 2018 geltenden Verpackungsverordnung (VerpackV) – bei einem dualen System beteiligen (oder auch synonym „lizenzieren“). Nach den ersten Wirkmonaten ziehen wir eine vorläufige Bilanz des neuen VerpackG. Was hat sich verändert und wo gibt es noch Optimierungspotenzial? Wir geben Ihnen einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen. 

 

Inhalt

 

Anfang des Jahres ist mit dem neuen Verpackungsgesetz 2019 (VerpackG) eine weitreichende Reform der deutschen Recyclingpolitik und Abfalllentsorgung eingeleitet worden. Das Gesetz umfasst weitreichende neue Regeln. So müssen dem Recycling nun mitunter deutlich höhere Verpackungsabfallquoten als bei der vorausgegangenen Verpackungsverordnung (VerpackV) zugeführt werden. Um diese zu erreichen, erinnert das VerpackG Unternehmen, die als Hersteller*innen und Vertreiber*innen Verpackungen in Verkehr bringen, verstärkt an ihre Produktverantwortung und verlangt von ihnen in diesem Rahmen die Beteiligung an den Kosten für die Sammlung, Sortierung und das Recycling der durch Endverbraucher*innen entsorgten Verpackungen.

Konkret erfolgt die Erfüllung der VerpackG-Pflichten durch die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die Beteiligung (bzw. "Lizenzierung") der Verpackungsmengen bei einem dualen System sowie die Datenmengenmeldung wiederum bei der Zentralen Stelle, um beide Instanzen – Zentrale Stelle und duales System – miteinander zu verknüpfen. Aber halten sich die Unternehmen auch an ihre Verpflichtungen? Was ist die erste Bilanz des neuen VerpackG?

 

Erste positive Bilanz: Drei Mal so viele Unternehmen registriert

Das Resümee fiel im März 2019 dabei erst einmal positiv aus: Bisher haben sich über 150.000 Unternehmen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert, um zukünftig rechtskonform ihren Pflichten im Rahmen des Verpackungsgesetzes, darunter die Registrierungs- und Datenmeldepflicht sowie die Pflicht zur Verpackungslizenzierung wahrzunehmen. Das sind ungefähr drei Mal so viele Unternehmen wie in den Vorjahren. „Das stellt das Recyclingsystem finanziell wieder auf ein sicheres Fundament“, so die Einschätzung von Gunda Rachut, Vorstand der ZSVR, in einem Interview mit der „Welt am Sonntag“.*  Jedoch handele es sich dabei noch um längst nicht alle lizenzierungspflichtigen Unternehmen.

Rachut warnt deshalb, dass es „gefährlich“ für Firmen sei, sich als Erstinverkehrbringer*innen gemäß des Verpackungsgesetzes nicht zu registrieren. Gewinnabschöpfungen und hohe Strafzahlungen können drohen. Allerdings eröffnen sich – so der Beitrag – Auffälligkeiten bei den Verpackungsarten, die gemeldet werden. So legten Papier, Pappe und Karton bei den lizenzierten Verpackungen am meisten zu. Unterdurchschnittlich hingegen entwickeln sich offensichtlich die Meldungen von Glas und Kunststoff. Eine Vermutung besteht darin, dass dies auf die starke Sensibilisierung der Onlinehandel-Branche zurückzuführen ist, in der nun viele Unternehmen erstmalig ihre Verpackungen lizenzieren und primär Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton verwenden.

 

Die Kehrseite der Medaille: Immer noch viel Trittbrettfahrer*innen

Dass Gunda Rachuts Hinweis in Richtung nicht ordnungsgemäß handelnder Firmen fundiert ist, zeigen die beiden im Juni und Juli 2019 durchgeführten, groß angelegten Aktionen der Zentralen Stelle Verpackungsregister. So übergab die Behörde Ende Juni zunächst 2.000 Verstoßfälle zum Vollzug an die zuständigen Landesbehörden und versandte nur eine Woche später ein großes "Warn"-Mailing an tausende von unzureichend registrierten Unternehmen. Die Kommunikation beider Maßnahmen ging mit einer Ankündigung weiterer solcher Aktionen einher. Betroffen sind damit flächendeckend Firmen jeder Betriebsgröße, die bei Missachtung der Gesetzesvorgaben mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro sowie Verkaufsverboten sanktioniert werden können.

Darüber hinaus hat es einige wettbewerbsrechtlich motivierte Abmahnungen gegeben.  Das heißt, dass die Verstöße gegen das Gesetz durch Wettbewerber*innen gemeldet wurden, die anhand der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID feststellen konnten, dass ihre Konkurrent*innen nicht rechtskonform agieren.

Händler*innen und Hersteller*innen, die sich noch nicht bei der ZSVR registriert und/oder bisher keine Systembeteiligung vorgenommen haben, sollten dies schnellstmöglich nachholen, um ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Welche Schritte die Pflichtbefolgung beinhaltet, erläutern wir Ihnen im Folgenden.

 

Wer gilt laut VerpackG als Erstinverkehrbringer*in?

Erstinverkehrbringer*innen gemäß Verpackungsgesetz sind diejenigen, die für Endverbraucher*innen bestimmte Verpackung erstmalig mit Ware befüllen und in Verkehr bringen. Dies kann sowohl auf Händler*innen wie auch auf Hersteller*innen einer Ware zutreffen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nennt hierfür verschiedene Beispiele. Einer der wichtigsten Fälle ist dabei der „Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet“ (ZSVR). Zusätzlich fallen Produkt- und Serviceverpackungen in die Kategorie lizenzierungspflichtiger Verpackungen.

Ein Sonderfall betrifft den Import von verpackten Waren nach Deutschland. Lizenzierungspflichtig ist hier derjenige*diejenige, der*die im Moment des Grenzübertritts der Ware die Verantwortung für diese trägt; in den meisten Fällen ist dies der*die Importeur*in. Im Zweifelsfall sollten Sie diese Frage jedoch mit einem Sachverständigen klären und sich mit ihren Zulieferer*innen und Partner*innen vertraglich absichern.

Das Verpackungsgesetz als PDF Download finden Sie hier: Das Verpackungsgesetz 2019 als PDF.

 

Überblick: Was müssen Unternehmen jetzt tun, um gesetzeskonform zu handeln?

  • Wenn Sie Erstinverkehrbringer*in von Verkaufsverpackungen sind, die bei Endverbraucher*innen als Abfall anfallen, sind Sie gemäß dem Verpackungsgesetz verpflichtet, sich in der Datenbank LUCID der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu registrieren – unter anderem mit der nationalen Kennnummer des*der Hersteller*in und der europäischen oder nationalen Steuernummer (Registrierungspflicht).
  • Anschließend müssen Unternehmen im Rahmen einer Systembeteiligung bei einem dualen System einen Lizenzierungsvertrag über ihre geschätzten, über das Jahr in Verkehr zu bringenden Verpackungsmengen schließen – dies ist bei Lizenzero unkompliziert möglich (Systembeteiligungspflicht).
  • Den Namen und die beim dualen System gemeldeten Verpackungsmengen müssen dann noch bei der Zentralen Stelle, ebenfalls via LUCID, gemeldet werden (Datenmeldepflicht).
  • Nach Ablauf des Jahres müssen Sie zu Beginn des Folgejahres eine Meldung (die sogenannte „Jahresabschlussmengenmeldung“) über die tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und beim dualen System einreichen, inklusive einer Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.
  • Wer größere Mengen von Verpackungen in Umlauf bringt (im Bereich mehrerer Tonnen), muss zusätzlich eine Vollständigkeitserklärung abgeben.

 

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Fazit: Ein Start mit gemischten Gefühlen

Hat das VerpackG einerseits bereits für einige positive Entwicklungen gesorgt, so lassen die bisherigen Entwicklungen doch auch Luft nach oben: Zwar haben sich bislang drei Mal so viele Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert (bei den nun registrierten Firmen wird vermutet, dass es sich um Marktteilnehmer*innen handelt, die schon auf Basis der vorangegangenen Verpackungsverordnung ihrer Systembeteiligungspflicht hätten nachkommen müssen).

Darüber hinaus gibt es jedoch nach wie vor eine sehr hohe Zahl von Unternehmen, die ihren Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz nicht nachkommen. „Offenbar nehmen noch immer viele Unternehmen an, dass sie sich wegducken oder damit rausreden können, sie hätten von nichts gewusst“, so Behördenvorständin Rachut gegenüber der „Welt am Sonntag“. Die ZSVR bekomme jeden Tag Hinweise von Firmen, die ihre noch nicht registrierten Mitbewerber*innen melden. Dank der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID lässt sich ein Verstoß sofort nachvollziehen.

Die bislang 150.000 neuen Registrierungen sind ein positiver Ersteffekt, dem allerdings zahlreiche weitere folgen sollten – im Sinne von Umwelt und Klima.

*Quelle: Welt am Sonntag, "Hunderttausende Unternehmen drücken sich vor Verpackungsgesetz", 09.03.2019, https://www.welt.de/wirtschaft/article190025301/Recycling-Hunderttausende-Unternehmen-druecken-sich-vor-Verpackungsgesetz.html.

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