Verpackungsgesetz: Registrieren und gesetzeskonform handeln

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Mit der Einführung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) haben sich nicht nur viele bisherige Bestimmungen geändert, für einige Unternehmen besteht nun auch konkreter und dringender Handlungsbedarf. Wer erstmalig Verpackungen befüllt, in Umlauf bringt und an Endverbraucher*innen verschickt, muss einige Pflichten erfüllen. So müssen sich betroffene Firmen laut dem Verpackungsgesetz registrieren – und zwar einerseits bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und zum anderen bei einem dualen System wie Interseroh+ via Lizenzero. Wer ist betroffen und was müssen Sie konkret beachten, um gesetzeskonform zu handeln? Wir geben Ihnen einen Überblick.

 

Inhalt

 

Für viele Unternehmen gelten seit Januar 2019 neue Regeln im Bereich der Nutzung von Verpackungen, die von ihnen an Endverbraucher*innen ausgeliefert werden. Das betrifft sowohl Onlinehändler*innen und den stationären Einzelhandel als auch die Gastronomie, Hersteller*innen und Importeur*innen. Durch das neue Verpackungsgesetz 2019 als Nachfolger der bisherigen Verpackungsverordnung werden alle Vertreiber*innen (unter diesem Begriff versteht das Gesetz sowohl Hersteller*innen, Händler*innen wie auch Importeur*innen, die als Erstinverkehrbringer*innen von Verpackungen agieren) in die Pflicht genommen, die erstmalig eine Verpackung befüllen und in Umlauf bringen, die für Endverbraucher*innen bestimmt ist. Ziel des neuen Gesetzes ist, den jährlich entstehenden Berg an Verpackungsabfall in den Griff zu bekommen und zu hohen Anteilen zu recyclen. Dazu werden vor allem diejenigen in die Pflicht gerufen, die für die Entstehung des Verpackungsabfalls sorgen: die Hersteller*innen und Vertreiber*innen von Verpackungen an Endverbraucher*innen.

Nicht betroffen sind Unternehmen, die im Großhandel ausschließlich von Geschäft zu Geschäft „B2B“ versenden, deren Verpackungen also im Handel verbleiben. Für sie gelten andere Bedingungen. Doch Vorsicht, hier gibt es viele Ausnahmen: Verwaltungen, Gaststätten, Kinos und ähnliche Einrichtungen werden ebenfalls zu den privaten Endverbrauchern gezählt.  Systembeteiligungspflichtige Firmen müssen sich laut dem Verpackungsgesetz registrieren. Sie müssen bei einem dualen System wie Interseroh+ einen Lizenzvertrag über ihre in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen schließen und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister anmelden, um ihren Pflichten nachzukommen. Zudem müssen die Mengen ebenso wie der Name des dualen Systems an die Zentrale Stelle gemeldet werden. Wer ist betroffen, welche Materialien müssen lizenziert werden und wie lassen sich die Vorgaben des Gesetzes korrekt umsetzen?

 

Gemäß Verpackungsgesetz registrieren, um Ihren Verpflichtungen nachzukommen

Hersteller*innen, Vertreiber*innen oder Importeur*innen, die Verpackungen an private Endverbraucher*innen überstellen, müssen sich laut Verpackungsgesetz registrieren – sowohl bei einem dualen System als auch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Wie funktioniert dies korrekt?

  • Anmeldung beim dualen System Interseroh+ über Lizenzero

Wer sich im Rahmen des Verpackungsgesetzes registrieren möchte, kann mit der Anmeldung bei Lizenzero beginnen und sich ein Kundenkonto erstellen. Mit ihrem Konto bei Lizenzero nehmen Sie am dualen System Interseroh+ teil und können Ihrer Systembeteiligungspflicht nachkommen. Bereits in wenigen Minuten lässt sich ein Account erstellen, über den Sie die Verpackungslizenzierung für Ihr Unternehmen vornehmen können. Ihre Benutzerdaten und Einstellungen bleiben hier bequem gespeichert und sie erhalten einen praktischen Überblick über alle wichtigen Dokumente. Zudem können Sie Ihre Mengenmeldungen verwalten. Mit dem übersichtlichen Kalkulator und der Berechnungshilfe können Sie ganz einfach die im laufenden Jahr zu verbrauchenden Mengen abschätzen und die Verpackungen lizenzieren. Nach Ihrer Anmeldung bei Lizenzero erfolgt der zweite wichtige Schritt. Mit Ihrem Kundenkonto bei uns haben Sie alle Aufgaben rund um die Verpackungslizenzierung immer im Blick.

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  • Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist wohl die wichtigste Neuerung des neuen Verpackungsgesetzes. Denn sie ist die Kontrollinstanz, die zukünftig alle Aktivitäten von Unternehmen überwacht, die als Vertreiber*innen lizenzierungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringen. Die Aufgaben der ZSVR bestehen u.a. darin, das Herstellerregister zu pflegen und eine Datenbank über die verwendeten Verpackungen von Hersteller*innen und Systemen zu führen. Die ZSVR ist es auch, die hohe Sanktionen bei Verstößen gegen das Gesetz initiieren kann.

Nachdem sie sich einem dualen System angeschlossen haben, müssen sich die verpflichteten Hersteller*innen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID, einem öffentlichen Register, kostenlos anmelden. Dies ist ebenfalls schnell und einfach elektronisch unter der Website www.verpackungsregister.org möglich. Angeben müssen Unternehmen hier die wichtigsten Firmendaten inklusive der nationalen Kennnummer und weiterer relevanter Informationen.

Die Datenbank LUCID ist öffentlich und kann von Kund*innen und Mitbewerber*innen eingesehen werden. Umgekehrt können natürlich auch Sie sehen, ob sich Ihre Mitbewerber*innen bereits laut Verpackungsgesetz registriert haben. Sollte sich ein*e Händler*in, der*die per Definition des Verpackungsgesetzes zur Registrierung verpflichtet ist, noch nicht angemeldet haben, kann diese*r durch eine*n Konkurrent*in über das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden. Aber wer genau ist eigentlich betroffen, muss sich registrieren und seine Verpackungen lizenzieren?

Wer muss sich laut Verpackungsgesetz registrieren?

Betroffen vom neuen VerpackG sind Onlinehändler*innen, Einzelhändler*innen, Hersteller*innen und viele weitere Unternehmen, die als Vertreiber*innen agieren. Für wen gilt das Verpackungsgesetz? Betroffen sind alle Unternehmen im Inland und Ausland, die gewerbsmäßig erstmals Verkaufsverpackungen befüllen, in Deutschland in Umlauf bringen und an Endverbraucher*innen versenden oder übergeben. Wer also beispielsweise einen Onlineshop betreibt, muss sich laut Verpackungsgesetz registrieren, denn er*sie befüllt Versandverpackungen (diese zählen ebenso wie Produkt- und Serviceverpackungen zu den lizenzierungspflichtigen Verkaufsverpackungen) und bringt diese in Verkehr. Letztlich landen sie bei privaten Endverbraucher*innen und müssen nach der Entsorgung durch diese gesammelt, sortiert und recycelt werden. Hinweis: Auch öffentliche Einrichtungen, Kinos und viele weitere zu beliefernde Betriebe fallen mit unter diese Definition.

Alle Pflichten des VerpackG müssen höchstpersönlich vorgenommen werden. Die einzige Ausnahme bilden Serviceverpackungen wie Coffee-to-go-Becher oder Hamburgerverpackungen, die bereits vorlizenziert erworben werden können.

Dann sollten Sie jedoch auf Nummer Sicher gehen und sich schriftlich von Vorvertreiber*innen versichern lassen, dass die verwendeten Verpackungen bereits lizenziert sind. In allen übrigen Fällen müssen sich Händler jedoch laut Verpackungsgesetz selbst registrieren. Besonders die Zahl der Onlinehändler, die in der Regel ihre Waren in Versandkartons an Endverbraucher verschicken und nach Einführung des Gesetzes ihren Pflichten nachkommen müssen, hat sich unter den registrierten Teilnehmern deutlich erhöht.

Hinweis: Seit dem 03. Juli 2021 ist die erste Novelle des Verpackungsgesetzes wirksam. Diese sieht unter anderem eine erweiterte Registrierungspflicht vor. Demnach sind Inverkehrbringer*innen aller Verpackungen (auch nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, wie z.B. Transportverpackungen) ab dem 01. Juli 2022 verpflichtet sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Meldregister LUCID zu registrieren. Auch Letztinverkehrbringer*innen von Serviceverpackungen sind von der erweiterten Registrierungspflicht betroffen. Diese müssen sich auch dann im öffentlichen Register LUCID anmelden, wenn der*die Vorvertreiber*in die Lizenzierung der Serviceverpackung bereits übernommen hat.

Empfindliche Strafen bei Gesetzesverstößen

Unternehmen sollten im Zweifelsfall ganz genau und unter Einbezug eines Sachverständigen prüfen, ob sie alle Auflagen des VerpackG erfüllen. So ist es bereits zu ersten Abmahnungen gekommen, da Mitbewerber*innen säumige Unternehmen gemeldet haben, die sich nicht laut Verpackungsgesetz registriert haben. Zu den wichtigsten zu ahndenden Verstößen zählen die fehlende Anmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die fehlende Beteiligung an einem dualen System und die fehlerhafte Lizenzierung der verwendeten Verpackungen. Ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit. Die ZSVR hat im Rahmen des Gesetzes die Möglichkeit, Gewinnabschöpfungen vorzunehmen und Strafen in Höhe von bis zu 200.000 Euro auszusprechen.

 

Welche Verpackungen müssen lizenziert werden? 

Sich nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes zu registrieren, ist die eine wichtige Aufgabe, der Unternehmen nachkommen müssen. Zum anderen müssen die in Verkehr gebrachten Verpackungen auch korrekt lizenziert werden.
Betroffen sind hier alle sogenannten Verkaufsverpackungen, die zum Transport, Schutz, zur Verbesserung der Handlichkeit und der Dosierung verwendet werden. Grundsätzlich sind alle Verpackungsmaterialien lizenzierungspflichtig – von Papier, Pappe und Karton über Kunststoff, Glas, Eisenmetalle, Aluminium und weitere Metalle bis zu Getränkeverbundkartons, weiteren Verbundmaterialien sowie Verpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz, Baumwolle oder Kork. Die unterschiedlichen Materialarten unterscheiden sich jedoch in den Kosten für die Lizenzierung.

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Verpackungsgesetz: Registrieren und für besseren Umweltschutz Sorge tragen

Die neuen Regelungen des VerpackG dienen letzten Endes vor allem einem Zweck: Sie sollen Verpackungsabfälle zu einer hohen Quote der Verwertung zuführen. Durch die Vorgaben soll der schier riesige Verpackungsabfallberg nach Möglichkeit reduziert und das Recycling des anfallenden Abfalls verbessert werden. Besonders die inverkehrbringenden Unternehmen als Urheber*innen der Verpackungsabfälle werden in die Pflicht genommen. Sie werden seit Januar 2019 stärker kontrolliert, um sicherzustellen, dass sie ihren Pflichten nachkommen.

Dementsprechend sollten sich betroffene Firmen, die Erstinverkehrbringer*innen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind, gemäß Verpackungsgesetz registrieren. Das schafft dank der öffentlichen Datenbank LUCID Transparenz und dürfte die Firmen stärker motivieren, ihren finanziellen Beitrag zum Verpackungsrecycling zu leisten. Letztendlich soll dieses neue System auch einen größeren Anreiz schaffen, Verpackungsabfall zu vermeiden und auf umweltschonendere Verpackungen umzusteigen. Denn für einen besseren Umweltschutz Sorge zu tragen ist in unser aller Interesse.

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