Das Verpackungsgesetz im Ausland – welche Regeln gelten in welchem Land?

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Heutzutage sind viele Produzent*innen wie auch (Online-)Händler*innen grenzüberschreitend aktiv und verkaufen ihre Produkte an Kund*innen aus der ganzen Welt. Zugleich gilt seit Januar 2019 in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG), das alle Unternehmen, die Produkte an deutsche Privatkund*innen verkaufen, verpflichtet, bestimmte Pflichten einzuhalten. Aufgrunddessen stellen sich viele betroffene Unternehmer zu Recht die Frage, ob auch andere EU-Länder vergleichbare Vorschriften haben und somit die Regeln für den Export in diese Länder beeinflussen.

Basierend auf der europäischen Verpackungsrichtlinie existieren solche Regelungen tatsächlich – sie wurden ausgehend von der EU-Richtlinie in den einzelnen Mitgliederstaaten jedoch in nationales Recht gefasst und unterscheiden sich somit von EU-Land zu EU-Land.

Was genau müssen Sie beachten, wenn Sie Ihre Produkte an EU-Bürger*innen versenden? Was für eine Regelung gibt es in anderen EU-Ländern, wie beispielsweise bei unseren Nachbar*innen in Österreich? Wer kann Unternehmen bei europaweiten Regelungen helfen? Aufklärung zu diesen Themen finden Sie im folgenden Artikel.

 

Inhalt

 

Gilt das deutsche Verpackungsgesetz auch im Ausland?

Das Verpackungsgesetz bezieht sich konkret auf den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, sodass Verpackungen, die ausschließlich und nachweisbar für den Export bestimmt sind, nicht nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes behandelt werden müssen. Das bedeutet gleichzeitig jedoch nicht, dass die Verpackungen keinen Bestimmungen in den Zielländern unterliegen. Über diese sollte sich der*die Exporteur*in möglichst genau informieren, um keine unbeabsichtigten Fehler zu begehen (siehe auch „Details der europäischen Verpackungsrichtlinie“ sowie „Regelungen für europaweit tätige Onlinehändler*innen“).

Wichtig jedoch: Sobald Ware in den deutschen Geltungsbereich der BRD eingeführt, also in Verkehr gebracht, wird, unterliegen die für den Versand und Schutz der Ware benutzten Verpackungen den Bestimmungen des VerpackG. Als Erstinverkehrbringer*innen der Verpackungen gelten dann diejenigen, die zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen (hier kommt es insbesondere auf die vertraglichen Festlegungen zwischen den Handelspartner*innen an – die Zuständigkeiten sollten darin eindeutig festgehalten sein). In den meisten Fällen handelt es sich bei der VerpackG-verantwortlichen Person um den*die Importeur*in der Ware, der*die die importierten Verkaufsverpackungen gemäß Gesetzesvorgabe entsprechend sowohl bei einem dualen System beteiligen als auch sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren muss.

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Regelung in anderen Ländern: Verpackungsverordnung Österreich

Für viele Händler*innen und Hersteller*innen aus Deutschland ist die Verpackungsverordnung Österreich von besonderer Bedeutung. Die entsprechende Verordnung basiert auf dem Abfallwirtschaftsgesetz von 2002 und wurde 2014 unter der Bezeichnung „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten“ (Verpackungsverordnung 2014) novelliert. Wirft man einen Blick auf den Geltungsbereich, so finden sich dort die folgenden Festlegungen:

  • Das Gesetz gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
  • Es unterliegen auch die nach Österreich [im Rahmen des Fernabsatzgesetzes] gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.

Die Verpackungsverordnung Österreich ist somit ein Beispiel für die verpackungsabfallbezogenen Bestimmungen, die auch deutsche Händler*innen beim Export ihrer Ware in der EU beachten müssen. Dies trifft auf Sie zu und Sie bringen Verpackungen in den österreichischen Geltungsbereich ein? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Niederlassung Interseroh Austria.

 

Was ist die europäische Verpackungsrichtlinie?

Eine einheitliche EU-Verpackungsverordnung existiert bislang nicht. Jedoch hat das EU-Parlament am 13. September 2018 sowohl die EU-Kommission in deren Eigenschaft als Exekutivorgan als auch die einzelnen Mitgliedsstaaten zu weitergehenden Maßnahmen im Rahmen der bestehenden europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft aufgefordert.
Darüber hinaus ist am 4. Juli 2018 die EU-Abfallrahmenrichtlinie in veränderter Form in Kraft getreten. Im Einzelnen betroffen sind hiervon:

  • die Abfallrahmenrichtlinie (EG/2008/98)
  • die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG),
  • die Richtlinie über Abfalldeponien (1999/31/EG),
  • die Richtlinie über Altfahrzeuge (2000/53/EG),
  • die Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (2006/66/EG)
  • die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2012/19/EG).

 

Die Frage nach einer Verpackungsverordnung im Ausland bzw. einer übergreifenden EU-Verpackungsverordnung betrifft insbesondere die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG), die sich auf einen europaweiten Geltungsbereich bezieht.

Die Richtlinie (94/62/EG) wurde bereits 1994 verabschiedet und sieht eine Harmonisierung nationalen Rechts im Abfallbereich vor. Im Vordergrund steht das erklärte Ziel, die Produktion von Verpackungsabfällen zu begrenzen und deren Verwertung zu fördern. Für Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbraucher*innen anfallen, werden hier zudem Ziele für die Verwertung vorgegeben, die prozentual zum gesamt anfallenden Abfall formuliert werden.

Wichtig: EU-Richtlinien selbst entfalten für Bürger*innen und Unternehmen direkt keine Bindungswirkung, sondern nur die jeweilige Umsetzung in nationales Recht. Hierbei sind die Staaten im Rahmen der Richtlinie sehr frei, sodass teils sehr unterschiedliche Standards existieren, auf die der Lizenzierungspflichtige individuell pro EU-Land, in das er seine Produkte einführt, reagieren muss.

 

Details der Richtlinie für Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie 94 62 EG)

Gemäß der Richtlinie 64 62 EG müssen sich Unternehmen, die ins EU-Ausland exportieren und dort Verpackungen in Verkehr bringen, stets gemäß der spezifischen Regelungen des jeweiligen Ziellandes um deren Rücknahme und Entsorgung kümmern, sehen sich aber somit einem regelrechten Dschungel an nationalen Gesetzen und Verordnungen gegenüber.

Die nationalen Richtlinien sind in aller Regel in den nationalen Sprachen formuliert und bedürfen daher einer validen Übersetzung. Nur wenige Texte liegen im Englischen vor, sodass mehr als 20 europäische Sprachen zur Anwendung kommen. Vor allem, wer als (Online-)Händler*in oder Hersteller*in innerhalb der gesamten EU tätig ist, kann hier schnell an seine Grenzen stoßen.

Eine europaweite und zentrale Meldestelle oder Möglichkeit zur Registrierung für Verpackungen, die in diesem Kontext gleichzeitig lizenziert werden, existiert bislang nicht. 28 EU-Staaten regeln die Thematik in 28 Einzelgesetzen und haben derzeit rund 100 unterschiedliche Systeme der Rücknahme und Entsorgung etabliert. Die Folge ist das stetige Risiko eines unbeabsichtigten Gesetzesverstoßes.

Die gesetzlichen Verpackungsvorgaben im europäischen Ausland sind somit extrem uneinheitlich geregelt, was die Einhaltung, aber auch die Kontrolle der Maßgaben erschwert. Abhilfe und Unterstützung hinsichtlich dieser Problematik bietet die Interseroh+ gleich mit zwei unterstützenden Dienstleistungen:

  • Umwelt Compliance Europa (UCE): Per Vollmachtsmodell wird die gesamte Lizenzierung für das beauftragende Unternehmen abgewickelt.
  • Informationsplattform LIZENZERO.EU: Der Schwestershop von Lizenzero.de befähigt Sie über praktische Handlungsleitfäden zur eigentätigen Lizenzierung und gibt Ihnen alle relevanten Informationen an die Hand. Ab 25 EUR pro Zielland.

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Regelungen für europaweit tätige Onlinehändler*innen

Onlinehändler*innen sind in besonderem Maße vom Verpackungsgesetz für das Ausland betroffen. Indem Pakete durch ganz Europa verschickt werden, müssen die zugehörigen Versandverpackungen auch in den jeweiligen Zielländern lizenziert werden. Um dies zu erleichtern, bietet Interseroh+ Händler*innen wie auch Hersteller*innen mit den Services Umwelt Compliance Europa (UCE) und LIZENZERO.EU je nach Bedarf von der Analyse und Befähigung zur Lizenzierung mittels Handlungsleitfäden bis zur operativen Abwicklung der gesetzlichen, länderspezifischen Rücknahmepflichten kompetente Unterstützung bei der Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Verpackungsrichtlinie – und zwar in allen 28 EU-Ländern.

 

Rückblick: Die alte Verpackungsverordnung und das neue VerpackG in Deutschland

Die Verpackungsverordnung galt in Deutschland zwischen 1991 und 2018 und erlebte in diesen Jahren zahlreiche Überarbeitungen. Die letzte Novelle der Verpackungsverordnung datiert auf das Jahr 2017. Kennzeichnend für die Verpackungsverordnung waren ihr Status als Bundesrechtsverordnung und ihr auf die Bundesrepublik Deutschland festgeschriebener Geltungsbereich. Die Verpackungsverordnung stellt gewissermaßen ein Pilotprojekt des sogenannten Produktverantwortungsprinzips dar, das ab 1996 im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrW-/AbfG) umfassend und detailliert geregelt wurde.

Im Rahmen der Verpackungsverordnung wurde festgelegt, dass Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden und letztlich bei privaten Endverbraucher*innen anfallen, durch die Inverkehrbringer*innen lizenziert werden müssen.

Konkret bedeutete das, dass mit der Verpackungsverordnung eine Beteiligung der Verpackungen bei einem dualen System (wie Interseroh+ über den Onlineshop Lizenzero) erfolgen musste, um überhaupt Verpackungen in Verkehr bringen zu dürfen.

Diese Beteiligung an einem dualen System, das die fachgerechte Rücknahme, die Entsorgung und das Recycling der Verpackungen gewährleistet, ist auch in dem ab 2019 geltenden Verpackungsgesetz (VerpackG) zwingend vorgesehen. Das VerpackG wurde am 5. Juli 2017 erlassen und sorgt deutschlandweit für einige grundlegende Veränderungen. Im Einzelnen sind dies:

  • Einrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
  • Einführung einer höchstpersönlichen Registrierungspflicht (§ 9 VerpackG) sowie Verpflichtung zur höchstpersönlichen Datenmeldung (§ 10 VerpackG), beide im Melderegister LUCID
  • Steigerung der Verwertungsquoten

Auch das Verpackungsgesetz bezieht sich auf den konkreten Geltungsbereich Deutschland und legt keine Bestimmungen für das europäische Ausland fest.

Hinweis: Am 03. Juli 2021 ist die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Neben der Überführung von EU-Recht in nationales Recht dienen die verschärften Vorgaben der Novelle dazu, das Verpackungsgesetz ökologisch weiter zu entwickeln und die Kreislaufwirtschaft in Deutschland zu stärken.

Fazit

Aktuell müssen sich Händler*innen, die ihre Ware an internationale Kund*innen verkaufen, bei verschiedensten Stellen informieren, um in den einzelnen Ländern gesetzeskonform zu handeln. Oftmals kann es aufgrund von Sprachbarrieren zu Problemen kommen. Als Unterstützung und Hilfe empfiehlt sich daher, Dienstleister*innen wie Interseroh+ zu beauftragen, der mithilfe der Services Umwelt Compliance Europa (UCE) und LIZENZERO.EU eine umfassende Beratung liefern können.

Unternehmen, die neben dem internationalen Handel auch deutsche Privatkund*innen beliefern, sind seit Januar 2019 an die Einhaltung des Verpackungsgesetzes verpflichtet. Dazu zählt unter anderem die Lizenzierung der in Verkehr gebrachten Verpackungen in die BRD. Bei Nichteinhaltung des Verpackungsgesetzes können einem Unternehmen hohe Sanktionen wie Bußgelder in Höhe von 200.000 Euro drohen.

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