Ihre Verpackungen: Rechtskonform, kostengünstig & umweltfreundlich – 3 Tipps vom Profi

Am 12. März 2020 haben wir gemeinsam mit unserem Partner Trusted Shops ein Online-Seminar zu den Themen Verpackungsgesetz (VerpackG) und nachhaltiges Verpacken durchgeführt. Im Seminar stellt der Unternehmer Gerald Krumpen den Experten von Lizenzero – Ida Schlößer für den Bereich Verpackungsgesetz und -lizenzierung und Katharina Müller für den Bereich Verpackungsoptimierung – seine Fragen.

Alle wichtigen Infos aus dem Online-Seminar finden Sie hier zusammengefasst.

Inhalt

 

Wieso müssen Verpackungen überhaupt lizenziert werden?

Unternehmen haben eine Produktverantwortung inne. Diese gilt nicht nur für das Produkt selber, sondern auch für die Verpackung, die das Unternehmen mitsamt der Ware in den Verkehr bringt. In der Praxis lässt sich die damit verbundene Rücknahmepflicht für Verpackungen nicht durchsetzen, da Verbraucher*innen einzelne Joghurtbecher oder Pappkartons kaum an die verschiedenen Unternehmen zurückschicken können.

Hier kommen die dualen Systeme ins Spiel: Hier können sich Unternehmen von ihrer Rücknahmepflicht entpflichten, indem sie einen Lizenzierungsvertrag abschließen und ihre Verpackungen entgeltpflichtig beim dualen System beteiligen. Der gesamte Entsorgungs- und Verwertungsprozess der Verpackungen wird dann im Umkehrschluss durch die dualen Systeme organisiert. Auf diese Weise wird die Verpackungslizenzierung durch die Erstinverkehrbringer*innen zur ersten Bedingung für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft.

 

Wo landet der Verpackungsabfall nach der Entsorgung?

Interseroh gehört zur ALBA Group und betreibt insgesamt fünf Sortieranlagen innerhalb Deutschlands. Dort kommen die Inhalte des Gelben Sacks bzw. der Gelben Tonne an und im Anschluss den einzelnen Materialarten (den sog. "Fraktionen") zugeordnet.

Insgesamt wird nach elf verschiedenen Fraktionen sortiert, welche nach erfolgreichem Recycling in Ballen zusammengepresst und letzten Endes an den*die Verwerter*in weiter verkauft werden. Ein Verbrennen des Abfalls ist damit nicht in unserem Interesse, da wir die verwerteten Fraktionen verkaufen und so die Wertstoffe im Kreislauf halten.

 

Kampagne „Mülltrennung wirkt“: Was gehört in die Gelbe Tonne?

In der Gelben Tonne bzw. dem Geben Sack werden jegliche Verpackungen entsorgt, die nicht aus Papier und Glas, sondern aus Kunststoffen, Aluinium oder Weißblech bestehen.

Verpackungen, die nur aus Papier bestehen, gehören in die Papiertonne. Wenn andere Materialarten wie Kunststoff mit dem Papier verklebt sind (sog. "Verbunde", z.B. Tetrapacks), gehören diese Verpackungen komplett in die Gelbe Tonne/den Gelben Sack.

 

01.01.2019: Welche Änderungen hat das Verpackungsgesetz mit sich gebracht?

Das Verpackungsgesetz hat Anfang 2019 die zuvor geltende Verpackungsverordnung ersetzt, die von 1991 bis 2018 in Kraft war.
Hier einmal zusammengefasst die Neuerungen:

  • Einführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als Kontrollorgan:
    In Ermangelung eines Kontrollmechanismus konnte die Befolgung der Systembeteiligung (synonym für "Lizenzierung") während der Verpackungsverordnung zuvor nicht kontrolliert werden, da es keinen Mechanismus hierfür gab. Das VerpackG hat dies nachgeholt: Durch die Einrichtung der Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister und das Melderegister LUCID, eine öffentlich einsehbare Datenbank, kann die Pflichteinhaltung nun überprüft werden. Jede*r Inverkehrbringer*in von Verpackungen muss sich dort registrieren und seine*ihre Daten und Mengen melden – durch den Abgleich dieser Daten mit denen der dualen Systeme ist so eine unmittelbare Kontrolloption gegeben.
  • Erhöhte Recyclingquoten:
    Das VerpackG schreibt eine deutliche Erhöhung der Recyclingquoten bis 2022 vor. Bei Glas und Papier sind es bis zu 90 %, für Kunststoffe steigt die Quote von 36 % auf 63 %.
  • Nicht neu: die Systembeteiligungspflicht. Diese galt bereits im Rahmen der Verpackungsverordnung, konnte aber, wie oben ausgeführt, nicht hinreichend kontrolliert werden.

Durch den neuen Kontrollmechanismus können betroffene Unternehmen, die die Pflichten nicht einhalten, einfacher aufgespürt werden. So sind auch die Strafen für einen Verstoß unangenehmer geworden: Die Sanktionen reichen von Abmahnungen über Bußgelder bis zu 200.000 EUR bis hin zu Verkaufsverboten.

Die Verkaufsverbote gelten dabei im Grunde ab sofort, denn Verpackungen ohne Lizenzierung dürfen gar nicht erst in Verkehr gebracht werden. Abmahnungen erfolgen nicht nur durch die Behörden; auch Wettbewerber*innen und Endverbraucher*innen können Unternehmen, die nicht im Melderegister LUCID verzeichnet sind, anschwärzen. Niedrigere Mengen anzugeben, um Geld zu sparen, ist nicht sinnvoll: Aufgrund von Plausibilitätsprüfungen fallen solche Tricks auf.

Hinweis der Redaktion: Seit dem 03. Juli 2021 ist die erste Novelle des Verpackungsgesetzes wirksam. Die Novelle dient der Überführung von EU-Recht in nationales Recht und soll das Verpackungsgesetz außerdem ökologisch weiterentwickeln. Wichtige Informationen zu den verschärften Vorgaben finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Verpackungsgesetz-Novelle 2021.

 

Wieso Lizenzero? Das sind Ihre Vorteile

Lizenzero ist der Onlineshop für Verpackungslizenzierung des dualen Systems Interseroh+. Neben dem dualen System bietet Interseroh+ ein breit gefächertes Portfolio im Bereich der Umweltdienstleistungen.

Neben den üblichen Faktoren – eine VerpackG-rechtskonforme Lizenzierung, eine flexible Vertragsabwicklung, die jährlich kündbar ist und unterjährige Mengenanpassungen zulässt sowie eine günstige Online-Vertragsabschließung in drei Schritten – bietet Lizenzero vor allem durch die Aspekte Nachhaltigkeit und Innovationskraft viele Vorteile.

Interseroh ist stets offen für neue Ideen in Kontext der Nachhaltigkeit. Als duales System besitzt das Unternehmen bereits 20 Jahre Erfahrung, so dass wir unsere Kund*innen mit viel Expertise rundum beraten können. Weiterhin belegen wir unseren Kund*innen den Nachhaltigkeitsfaktor ihrer Lizenzierung durch unser Ressourcenschutz-Zertifikat und legen so unmittelbar offen, welche Rohstoffmenge durch die individuelle Lizenzierung tatsächlich eingespart werden konnte.

Mit einem jungen, sehr ambitionierten Team fungiert Lizenzero wie eine Art Corporate Startup im Gesamtfirmenkontext. Wir arbeiten tagtäglich an der Verbesserung und Weiterentwicklung unseres Services. Für uns ist das Thema VerpackG noch nicht abgehakt: Täglich erhalten wir Nachrichten von unseren Kund*innen, die uns von deren Problemen mit dem VerpackG berichten. Daher entwickeln wir fortlaufend neue Tools wie z.B. den Mengendownload für LUCID und informieren unsere Kund*innen umfangreichend durch unseren Kundenservice und unsere Webseite.

Wir wollen unseren Kund*innen die Abwicklung des VerpackG so leicht und zeiteffizient wie möglich machen – vor allem weil wir v.a. kleine Kund*innen betreuen, von denen wir wissen, dass sie keine Zeit haben, um sich umfassend mit dem VerpackG auseinanderzusetzen.

Aber auch große Kund*innen vertrauen uns: So konnten wir bspw. die Aldi-Gruppe für unser duales System gewinnen.

 

Was kostet eine Lizenz?

Bei Lizenzero erhält ein Unternehmen, der einen neuen Vertrag abschließt, eine Verpackungslizenz ab 39 EUR / Jahr. Die konkreten Verpackungslizenz Kosten kann kann jeder transparent vor Vertragsschluss auf Lizenzero ausrechnen:

Jeder, der seine Mengen in Kilogramm (= Referenzgröße des ZSVR) schon kennt, kann diese ganz einfach in unseren Kalkulator eingeben und erhält transparent seine Kosten ausgespielt.

Wer seine Kilogramm-Mengen nicht kennt, kann diese mithilfe unserer Berechnungshilfe unkompliziert ausrechnen: Einfach die Stückzahl der jeweiligen Verpackungen eingeben und schon zeigt die Berechnungshilfe die Kilogramm-Angabe und die zugehörigen Kosten der Lizenzierung an.

 

Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?

Das VerpackG umfasst alle sog. Verkaufsverpackungen: Also alle Verpackungen, die letztendlich bei privaten Verbraucher*innen landen. Diese Verpackungen sind relevant für die dualen Systeme, da sie in den Sortieranlagen landen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören Produkt-, Versand- und Serviceverpackungen.

Serviceverpackungen sind bspw. in Bäckereien im Einsatz. Zur Übergabe an den Kunden wird die Ware bei einer Bäckerei in einer Serviceverpackung eingepackt und an Kund*innen herausgegeben verwenden (für Onlinehändler*innen ist diese Verpackungsart daher weniger relevant).

Wichtig zudem: Bei der Verpackungslizenzierung gibt es keine Mindestmengen: Ab der ersten in Verkehr gebrachten Verpackung und für alle Materialien (= Fraktionen) ist eine Lizenz erforderlich.

 

Sind Sie als Onlinehändler*in betroffen?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen betroffen, die Verkaufsverpackungen (siehe oben) erstmalig mit Ware befüllen und in Richtung der privaten Endverbraucher*innen in Umlauf bringen. Daher werden vor allem Händler*innen und Onlinehändler*innen in die Pflicht genommen – sie gelten als sog. Erstinverkehrbringer*innen von Verkaufsverpackungen.

Im Onlinehandel greifen zudem einige Sonderkonstellationen, die folgend näher erläutert werden:

Wenn Sie einen eigenen Onlineshop besitzen und die Versandverpackung befüllen, haben Sie für diese auch die Lizenzierungspficht inne. Die Produktverpackung müssen Sie hingegen nur lizenzieren, wenn Sie selber auch Hersteller*in sind, also die Produktverpackung mit der Ware befüllen. Bestellen Sie die Ware lediglich bei einem*einer großen Hersteller*in, müssen Sie die Produktverpackung nicht lizenzieren, dies muss dann der*die Hersteller*in übernehmen.

Beim Dropshipping verhält es sich wiederum so: Hier versendet der*die Hersteller*in bzw. Großhändler*in die Ware direkt an  private Kund*innen – Sie haben keinerlei physischen Kontakt zu den Verpackungen (Produkt- und Versandverpackung). Daher müssen Sie diese auch nicht lizenzieren.

Ausnahme: Sollten Sie allein als Verkäufer*in auf der Verpackung erkennbar sein, liegt die Lizenzierungspficht für die Versandverpackung bei Ihnen. Sobald aber der*die Großhändler*in auch erkennbar ist, Sie beide vermerkt sind oder keiner von Ihnen, sind Sie von der Pflicht befreit.

Fulfilment: Hier bringt der*die Fulfilment-Dienstleister*in die Versandverpackung auf den Weg. Da er es*sie ist, der*die die Versandverpackung befüllt, sind Sie für deren Lizenzierung nicht zuständig (davon abgesehen gilt die gleiche Ausnahme wie beim Dropshipping). Bei der Produktverpackung müssen Sie lizenzieren, wenn Sie als Hersteller*in die Produktverpackung selber befüllen. Ansonsten sind Sie nicht verpflichtet, die Verpackungen zu lizenzieren.

Aufgepasst: Durch die erste Novelle des Verpackungsgesetzes, ergeben sich neue Vorgaben im Fulfilment. Demnach sind Fulfilment-Dienstleister*innen nach eine Übergangsfrist ab dem 01. Juli 2022 nicht mehr zur Lizenzierung der Versandverpackung verpflichtet. In jedem Fall liegt die Systembeteiligungspflicht für Versandverpackungen dann bei den beauftragenden Händler*innen. Weitere Informationen zu den Änderungen im Onlinehandel finden Sie unter Novelle des Verpackungsgesetzes: Online-Marktplätze künftig stärker in der Pflicht.

Import: Wenn Sie Waren aus dem Ausland importieren, regelt der Import-Vertrag, wer beim Grenzüberschritt der Ware die Verantwortung über diese trägt. Der*Die Verantwortliche muss üblicherweise die VerpackG-Pflichten einhalten. Sollten Sie als Importeur*in in der Pflicht sein, sind Sie für alle Verpackungen, die mit ins deutsche Geltungsgebiet eingeführt werden, verantwortlich (Produkt- und Versandverpackung mit allen Füllmaterialien etc.).

 

Duales System vs. LUCID

Durch das neue VerpackG gibt es wie bereits oben ausgeführt einen neuen Kontrollmechanismus – die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Demgegenüber steht das duale System (z.B. Interseroh+). Interseroh hat den Onlineshop für die Verpackungslizenzierung Lizenzero; die ZSVR wiederum hat das Melderegister LUCID. Daher gibt es zwei Anlaufstellen:

1. das duale System mit Onlineshop 

2. die ZSVR mit LUCID

Über den Onlineshop des jeweiligen dualen Systems läuft die Systembeteiligung (bzw. Lizenzierung), bei LUCID sind die Registrierungspflicht, die einmalig initial vogenommen werden muss, und die Datenmeldepflicht (Meldung der lizenzierten Mengen und des Namens des dualen Systems) eingehalten. Da die Mengen im laufenden Jahr angepasst werden können, ist die Datenmeldung eine fortlaufende Pflicht. Wichtig: Die Daten bei dem dualen System müssen immer mit denen bei LUCID übereinstimmen, da zwischen den beiden Stellen ein Abgleich erfolgt.

Die doppelte Meldung sorgt häufig für Übertragungsfehler. Selbst ein kleiner Tippfehler kann dafür sorgen, dass die Mengen beim dualen System nicht mit den Mengen bei LUCID übereinstimmen. Uns ist diese Schwierigkeit bewusst geworden – und um das Problem zu lösen, haben wir unseren Mengen-Download für LUCID entwickelt.

Im Kundenkonto können unsere Kund*innen mit dieser Downloadfunktion die gerade eben lizenzierten Mengen einfach herunterladen. Bei der heruntergeladenen Datei handelt es sich um eine XML-Datei, die auch von LUCID problemlos akzeptiert wird. Unsere Kund*innen müssen dann nur noch die Datei bei LUCID hochladen und fertig! Sie haben Zeit gespart und das Risiko einer fehlerhaften Übetragung durch Tippfehler vermieden!

 

Ihr Lizenzjahr im Überblick

  1. Das Lizenzjahr beginnt vor Jahresbeginn mit dem Abschluss des Lizenzvertrages – oder unterjährig, wenn Sie Ihr Geschäft im laufenden Jahr aufnehmen. Auf Basis von Schätzmengen wird der Lizenzvertrag für das gesamte Jahr im Voraus (bzw. für das aktuelle Kalenderjahr) bei einem dualen System abgeschlossen. Weiterhin registrieren Sie sich bei LUCID, melden Ihre lizenzierten Mengen sowie den Namen des dualen Systems. Somit durchlaufen Sie einmal initial alle Pflichten des VerpackG.
  2. Im Laufe des Jahres können optional Mengenanpassungen vorgenommen werden: Diese müssen entsprechend der Datenmeldepflicht immer beim dualen System und bei LUCID gleichermaßen gemeldet werden.
    Gut zu wissen: Anfang September müssen die dualen Systeme die Mengen an die ZSVR melden. Auf Grundlage dessen werden die Entsorgungsanteile fix berechnet, daher kann es sein, dass einige duale Systeme bei Mengenreduzierungen ab 31.08. keine Gutschriften mehr ausstellen.
  3. Zum Jahresende erfolgt eine Mengenprognose für das Folgejahr sowohl beim dualen System wie auch bei LUCID in identischer Höhe.
  4. Bis zum 15.05. des Folgejahres geben Sie die Jahresabschluss-Mengenmeldung für die Ist-Mengen des Vorjahres ab – auch hier gilt wieder, dass Sie Ihre Meldung sowohl beim dualen System als auch bei LUCID vornehmen.

 

Was kann ein Unternehmen sonst noch für den Umweltschutz tun?

Viel steht und fällt mit der Gestaltung einer Verpackung, denn hiervon ist abhängig, wie gut oder auch schlecht diese recycelt werden kann. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, eine Mono-Verpackung zu verwenden: Eine Verpackung also, die hauptsächlich aus einem Material besteht. So gibt es keine Probleme bei dem Recycling und das hieraus entstehende Sekundärmaterial hat eine sehr hohe Qualität.

Tipps für umweltfreundliche Versandverpackungen:

Eine Versandverpackung besteht hauptsächlich aus Papier, Karton oder Wellpappe. Um diese Verpackung noch umweltfreundlicher zu gestalten, können sich Unternehmen für einen hohen Recyclingfaseranteil entscheiden. Kontraproduktiv wären hingegen beispielsweise Beschichtungen, die das Recycling erschweren.

Damit die Verpackung entsprechend des Mono-Material-Ansatzes aus nur einer Fraktion besteht, können Unternehmen das Füllmaterial, die Klebebänder oder Etiketten aus Papier oder Karton wählen. Bei den Klebeetiketten oder Lieferscheintaschen kann zudem auf Mehrweglieferscheintaschen zurückgegriffen werden. Zudem können umweltfreundliche Klebestoffe benutzt werden, die wasserlöslich oder lösemittelfrei sind. Wenn eine Folie in der Verpackung anfällt, ist eine umweltfreundliche Variante die transparente LDPE-Folie – diese lässt sich sehr gut recyceln. PFC oder PA-Kunststoffe gelten wiederum als KO-Kriterium, da diese Materialien die Verpackung so verunreinigen, dass der Sekundärstoff nicht mehr verwendet werden kann.

Tipps für umweltfreundliche Produktverpackungen:

Bei der Produktverpackung ergeben sich noch mal ganz andere Möglichkeiten. Als Beispiel wird eine vollständig recyclebare Saftflasche aus 100% recyceltem PET gezeigt. Bei der Gestaltung der Verpackung wurden die Recyclingfähigkeit und der Produktschutz optimiert. Diese Verpackung ist dennoch keine Mono-Verpackung – der Deckel und das Etikett bestehen aus anderen Materialien. Durch die Farbe und den Druck würde bei einer Mono-Verpackung dieses mit ins Recycling übergehen und so der Sekundärstoff verunreinigt werden. Der Verschluss und das Etikett bestehen aus PP bzw. PT-Materialien und diese können in einem Verfahren von PET getrennt werden, so dass alle Materialien perfekt recycelt werden. Das Etikett ist mit Absicht oben um den Hals, da so der Materialeinsatz verringert wurde, das Material leicht erkannt und getrennt werden kann. Das Etikett kann leicht von der Flasche gelöst werden, da ein löslicher Kleber verwendet wurde.

Die Verpackung hat einen besonders hohen Produktschutz, da bei der Gestaltung auf eine recyclingfreundliche Barriere umgestellt wurde. Hierbei handelt es sich um eine feine Glasschicht, die das Produkt besonders gut schützt und den Saft lange haltbar macht. Die gewählten Kombinationen führen zu einer optimalen recyclingfreundlichen Verpackung.

Als Unternehmen können Sie durch Einsparung der Materialien nicht nur Materialkosten, sondern auch Lizenzierungskosten einsparen und vor allem der Umwelt etwas Gutes tun. Weiterhin erhalten Sie bei einer guten umweltfreundlichen Verpackung (nach Beurteilungsschema) das Made for Recycling-Siegel, welches Sie auf Ihren Produkten ausweisen und somit für die Endkonsumentenkommunikation nutzen können.

 

Verpackungsoptimierung – unsere Referenzen

Überzeugen Sie sich selbst: Unsere großen Referenzkunden sind Unilever mit der Cremissimo-Verpackung und die Bio-Zentrale Naturprodukte GmbH, die ihr gesamtes Portfolio mit uns geprüft hat.

Weitere Referenzen sind unter anderem Groku, Hochland, The Bahlsen Family, Mauk und Innovia.

 

Unsere 3 Tipps – jetzt Kosten sparen

  1. Verpackungseinsatz auf das Nötigste reduzieren: Dies spart zum einen Einkaufskosten
  2. und zum anderen spart es Ihnen Lizenzkosten.
  3. Verpackungen außerdem nachhaltiger gestalten und dies an Endkonsument*innen kommunizieren.

Der Einzelhandel fordert zudem verstärkt, dass Lieferant*innen auf die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackung achten. Diese können Sie ganz einfach mit uns machen – so haben Sie die Sicherheit, falls eine Packmittelanalyse zur Lieferbedingung wird.

 

FAQ-Runde:

  1. Wie läuft es bei B2B Verpackungen, also Transportverpackungen?
    Es gibt für Transportverpackungen, also alle Verpackungen, die im Handel verbleiben, ebenfalls eine Rücknahmepflicht, die jedoch nicht über ein duales System läuft. Jedoch gibt es auch dafür Dienstleister*innen – Interseroh ist einer davon –, die für die Rücknahme beauftragt werden sollten. Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQs unter Frage 18.
  2. Wie verhält sich das VerpackG bei einer Lieferung an Händler*innen im Ausland? Müssen wir als Versender*innen diese Versandverpackungen zurücknehmen?
    Dies kommt auf die Bestimmungen des Ziellandes an. Das VerpackG gilt ausschließlich für Deutschland. In den meisten Zielländern (vor allem in dem EU-Bereich) gelten ebenfalls Verpackungsrichtlinien, die Sie berücksichtigen müssen. Mehr dazu in Frage 19 unserer FAQs.
  3. Wer ist für die Rücknahmepflicht der Transportverpackungen verantwortlich, wenn ein*e ausländische*r Unternehmer*in diese an ein Unternehmen in Deutschland geschickt hat?
    Jede*r Hersteller*in, der*die Transportverpackungen in Verkehr bringt, ist verpflichtet, diese unentgeltlich zurückzunehmen und zu entsorgen. Im Vergleich zu Verkaufsverpackungen gibt es hierbei keine Registrierungs- und Meldepflicht. Jedes Unternehmen ist für die Rücknahme und die Entsorgung selbst verantwortlich – es können jedoch Dienstleister*innen wie Interseroh hierfür beauftragt werden (wie bereits in Frage 1 genannt).
    Kommen die Transportverpackungen von einem*einer ausländischen Unternehmer*in, ist diese*r verpflichtet, für die Rücknahme der Verpackungen zu sorgen. Diese kann beispielsweise mit der nächsten Lieferung erfolgen.
  4. Was ist mit gebrauchten Verpackungen: Müssen diese lizenziert werden?
    Im Grunde genommen ja: Denn erst dann läuft die Verpackung in den gesamten Entsorgungs- und Verwertungsprozess rein, da sie durch die erneute Befüllung zur Verkaufsverpackung wird und letztlich von Endverbraucher*innen, bei denen Sie ankommt, entsorgt wird. Die ZSVR sagt dazu eindeutig, dass diese Verpackungen lizenziert werden müssen, wenn sie durch Sie erneut befüllt und in Verkehr gebracht werden. Lediglich in dem Fall, in dem Versandhändler*innen einen konkreten Nachweis darüber haben, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Systembeteiligungspflicht für die wiederverwendeten Verpackungen.Weitere Informationen gibt es dazu bei der ZSVR in den umfangreichen Themenpapieren: Themen und Fallkonstellationen Versand- und Onlinehändler*innen.
  5. Wenn die Versandverpackung beim Import nur bis zum Fulfillment genutzt wird und nicht bei Endverbraucher*innen landet, muss sie dann trotzdem lizenziert werden?
    Nein, dann ist es eine B2B-Verpackung, da sie im Handel verbleibt. Sie ist nicht bei einem dualen System lizenzierungspflichtig, aber als Transportverpackung rücknahmepflichtig, siehe oben, Frage 1.
  6. Wenn die Anmeldung nicht zu Jahresbeginn erfolgte – was kann ein Unternehmen machen?
    Wenn die Geschäftstätigkeit zu Jahresbeginn nicht gegeben war, macht man die Registrierung ab dem Zeitpunkt, ab dem diese aufgenommen wird. Grundsätzlich lizenziert man immer für das gesamte Kalenderjahr, d.h. wenn man erst im Mai lizenzieren möchte, lizenziert man formal für das gesamte Jahr, da die dualen Systeme ihre Verträge meist vom 01.01. bis 31.12. laufen lassen. Die Variable ist ja ohnehin immer die Menge. Wichtig ist, dass bei LUCID der gleiche Jahresbezug gewählt wird.
  7. Wenn man aus Unwissenheit verpasst hat, zu lizenzieren – was dann?
    Sie können Ihre Mengen unkompliziert nachlizenzieren. Weitere Infos hier: https://www.lizenzero.de/rueckwirkend-abschliessen/
  8. Ist es richtig, dass Lieferungen aus nicht EU-Staaten theoretisch lizenzierungspflichtig wären, aber aufgrund mangelnder rechtlicher Zugriffe die Unternehmen aus diesen Ländern Wettbewerbsvorteile haben?
    Egal, aus welchem Land ein Unternehmen kommt – die Bestimmungen sind die gleichen. Wir haben beispielsweise auch viele asiatische Kund*innen, die ihren Pflichten nachkommen, es gibt also keine Ausnahmen. Näheres hierzu finden Sie in Frage 27 unserer FAQs.
  9. Wieso muss ein*e Onlinehändler*in die Lizenzierung der Versandverpackung bezahlen?
    Im Normalfall befüllt der*die Onlinehändler*in die Verpackung mit der Ware und versendet diese an Kund*innen, sodass sie diejenigen sind, die die Verpackung aktiv in den Verkehr bringt. Damit sind sie Verursacher*innen dieser Verpackung; ohne die in seinem Shop ausgelöste Bestellung würde schließlich auch keine Verpackung in den Umlauf geraten.
  10. Wenn jemand Dropshipping nutzt, der*die Dropshipping-Dienstleister*in aber im Ausland sitzt – wer ist dann für die Lizenzierung der Verpackung zuständig?
    Grundsätzlich interpretieren wir diese Fallkonstellation so, dass der*die Importeur*in für die Lizenzierung der nach Deutschland eingeführten Verkaufsverpackungen verantwortlich ist. Da dieser Fall aber bislang von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als auslegende Behörde des Gesetzes unseres Wissens nach noch nicht beschrieben und bewertet wurde, ist grundsätzlich zu empfehlen, dass sich Unternehmen bei solchen Fällen konkret mit dem*der Dienstleister*in bzw. Vertragspartner*in abstimmen und im Zweifel die Pflichten selbst übernehmen, um bei einer nicht zu belegenden Zuständigkeit eine Ordnungswidrigkeit zu vermeiden. Zusätzlich ist es sinnvoll, solche konkreten Fragen zur Klärung auch an die ZSVR durchzugeben, um für abschließende Klarheit zu sorgen.


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an unseren Kundenkontakt!

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