Amazon-Verpackungen: Welche Auswirkungen hat das neue Verpackungsgesetz?
Der Onlineversandhändler Amazon zählt zu jenen Unternehmen, die weltweit die größten Volumina an Versandverpackungen in Umlauf bringen. Welche Auswirkungen hat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) konkret im Hinblick auf Amazon-Verpackungen? Und was müssen Händler*innen beachten, die den Marktplatz als Vertriebsweg nutzen oder auf Dropshipping oder Fullfillment by Amazon zurückgreifen? Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fakten.
Inhalt
- Wann ist ein*e Amazon-Händler*in vom neuen Verpackungsgesetz betroffen?
- Verkaufen auf Amazon: Verpackungsgesetz stellt neue Anforderungen an Händler*innen
- Amazon-Verpackungen: Was gilt bei Dropshipping, Fulfillment und Import?
Mit dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG), das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist und damit die zuvor geltende Verpackungsverordnung abgelöst hat, gelten für Marktplätze wie Amazon und alle Händler*innen, die diese als alleinigen oder zusätzlichen Vertriebsweg nutzen und mit Ware befüllte Verpackungen an deutsche Endverbraucher*innen versenden, neue Verpflichtungen.
Im Hinblick auf die Gesetzgebung existieren verschiedene Szenarien für Hersteller*innen und Händler*innen, die zu unterschiedlichen Obligationen führen können. Grundsätzlich müssen betroffene Onlinehändler*innen bereits ab der ersten, egal über welchen Vertriebsweg in Verkehr gebrachten Verpackung aktiv werden, denn Bagatellgrenzen existieren im Rahmen des VerpackG nicht.
Alle wichtigen Fakten im Überlick sowie das Verpackungsgesetz als PDF Download finden Sie in unserem Blogbeitrag "Verpackungsgsetz 2019 als PDF".
Wann ist ein*e Amazon-Händler*in vom neuen Verpackungsgesetz betroffen?
Grundsätzlich gilt: Wer gewerblich Waren über einen Marktplatz wie Amazon vertreibt und in Versandverpackungen an private Endverbraucher*innen verschickt, ist vom Verpackungsgesetz betroffen. Denn sobald er selbsttätig Verkaufsverpackungen (dazu zählen Produkt-, Versand- oder Serviceverpackungen) erstmalig befüllt und in Deutschland in Verkehr bringt, gilt er als „Hersteller“ und somit als verpflichtete*r Erstinverkehrbringer*in. Trifft dies auf eine*n Amazon-Händler*in zu, gelten für ihn*sie die gleichen Pflichten wie für andere betroffene Händler*innen und Hersteller*innen, die Verkaufsverpackungen in Umlauf bringen. Der Pflichtenkatalog setzt sich dabei aus drei Komponenten zusammen:
- Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
- Verpackungslizenzierung (= Systembeteiligung) der für ein Jahr geplanten, in Verkehr zu bringenden Mengen bei einem dualen System wie Interseroh+ (via Lizenzero)
- Datenmeldung (= wie viele Mengen wurden bei welchem dualen System lizenziert?) wiederum bei der ZSVR
Hinsichtlich der Begriffsbestimmung von sog. „privaten Endverbraucher*innen“ ist für Händler*innen zu beachten, dass als private Endverbraucher*innen nicht nur Personen in privaten Haushalten gelten, sondern auch Hotels, Restaurants und andere gastronomische Betriebe, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Freiberufler*innen sowie zum Teil Handwerksbetriebe, landwirtschaftliche Unternehmen und zahlreiche weitere Einrichtungen.
Nutzt ein*e Vertreiber*in allerdings ausschließlich Dropshipping oder Fulfilment by Amazon (FBA), ist er*sie in den meisten Fällen nicht von den Regelungen des VerpackG betroffen. Dies sollten Onlinehändler*innen jedoch im Detail und für ihren Einzelfall überprüfen.
Hinweis: Im Rahmen der ersten Verpackungsgesetz-Novelle hat sich die Zuständigkeit im Fulfilment geändert. Demnach sind Fulfilment-Dienstleister*innen ab dem 01. Juli 2022 nicht mehr lizenzierungspflichtig für Versandverpackungen. Die Pflicht liegt dann bei den beauftragenden Händler*innen. Fulfilment-Dienstleister*innen müssen künftig außerdem kontrollieren, ob die beauftragenden Händler*innen ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Weitere Informationen zu den Änderungen der Novelle finden Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema Onlinehandel und VerpackG-Novelle.
Verkaufen auf Amazon: Verpackungsgesetz stellt neue Anforderungen an Händler*innen
Das neue Verpackungsgesetz 2019 hat weitreichende Auswirkungen für Händler*innen im Inland und Ausland, die Amazon als Vertriebstool nutzen, ihre Waren aber selbst verpacken oder importieren und an den privaten, in Deutschland lokalisierte Endverbraucher*innen versenden. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Eckpunkte des VerpackG vor, die sich auch auf bei Amazon tätige Onlinehändler*innen auswirken.
- Einrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
Die wichtigste Neuerung des Verpackungsgesetz ist die Einführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die als Kontrollinstanz die Umsetzung und Einhaltung der Vorgaben überwacht und Verstöße sanktionieren kann. Ihr kommt zugleich die Auslegungshoheit des Gesetzes zu.
- Registrierungspflicht bei der ZSVR
Händler*innen, die vom neuen VerpackG betroffen sind, müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter verpackungsregister.org in der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID mit ihren Unternehmensdaten registrieren.
- Systembeteiligungspflicht bei einem Dualen System
Zudem müssen Onlinehändler*innen wie z. B. Amazon-Händler*innen ihre voraussichtlich in einem Jahr in Verkehr zu bringenden Verpackungsmengen gemäß ihrer Systembeteiligungspflicht bei einem dualen System lizenzieren. Diese Pflicht ist jedoch nicht neu und galt bereits im Rahmen der Verpackungsverordnung. Neu hinzugekommen ist nun jedoch, dass Händler*innen ihrem dualen System die von der Zentralen Stelle vergebene Registrierungsnummer mitteilen muss, um den Informationsaustausch zwischen beiden Stellen – ZSVR einerseits, duales System andererseits – zu ermöglichen. Andernfalls bleibt die Pflichterfüllung unvollständig.
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- Pflicht zur Datenmeldung
Betroffene Onlinehändler*innen sind nach Abschluss ihres Lizenzierungsvertrags mit einem dualen System verpflichtet, der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowohl den Namen des dualen Systems als auch die dort gemeldete Menge mitzuteilen.
- Abgabe einer Vollständigkeitserklärung
Die Abgabepflicht einer Vollständigkeitserklärung dürfte nur sehr wenige, auf einem Marktplatz tätige Händler*innen betreffen. Anbieter*innen, die mehrere Tonnen an Verpackungsmaterial (80 Tonnen Glas / 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton / 30 Tonnen Leichtverpackungen) in Umlauf bringen, müssen im Folgejahr neben der Mengenmeldung auch eine Vollständigkeitserklärung abgeben, die durch einen registrierten Sachverständigen geprüft werden muss.
- Jahresabschlussmengenmeldung
Nach Abschluss der Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Datenmeldepflicht, die zu Jahresbeginn bzw. zum Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme durchgeführt werden sollten, muss der*die betroffene Händler*in erst zu Beginn des Folgejahres wieder aktiv werden und eine Mengenmeldung über die tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen bei seinem*ihrem dualen System und der Zentralen Stelle Verpackungsregister einreichen.
Amazon-Verpackungen: Was gilt bei Dropshipping, Fulfillment und Import?
Beim Dropshipping hat ein*e Verkäufer*in die Ware nicht vorrätig in seinem*ihrem Lager, sondern vermittelt direkt zwischen Hersteller*innen und Endkund*innen. Wird eine Bestellung aufgegeben, wird sie direkt von den Hersteller*innen an die Verbraucher*innen versandt.
Bei Fulfilment (z. B. Fulfilment by Amazon (FBA)) wiederum sendet der*die Onlinehändler*in bspw. im Falle von FBA seine*ihre Ware zunächst an ein Amazon-Lager. Amazon übernimmt die Lagerung und das Verpacken der Ware. Bestellt ein*e Kund*in, versendet der große Versandhändler die Produkte in seinen hauseigenen Amazon-Verpackungen – teilweise durch besonders schnellen und kostenlosen Versand – direkt zu Besteller*in. Welche Amazon FBA Kosten anfallen und weitere Infos zu dieser Vertriebsform finden Sie ebenfalls in unserem Blog.
Hinweis: Die Regelungen zur Lizenzierungspflicht von Versandverpackung bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleister*innen haben sich im Rahmen der Novelle des Verpackungsgesetzes geändert.
Bisher galt: In beiden Fällen ist ein externer Dritter der*die Erstinverkehrbringer*in der Versandverpackungen. Diese*r Dritte unterliegt in der Regel den Verpflichtungen zur Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Datenmeldepflicht. Der*Die Marktplatz-Händler*in muss in der Regel nicht zusätzlich aktiv werden. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn die Versandverpackung allein das Markenlogo des*der Händler*in trägt und es keinen Hinweis auf Amazon oder ein anderes Fulfillment-/Dropshipping-Unternehmen als Versender*in gibt. Einzig in diesem Fall stehen Onlinehändler*innen in der Pflichterfüllung, siehe Schaubild:
Neue Regelungen: Händler*innen, die den Service von Fulfilment-Dienstleister*innen nutzen, müssen die Lizenzierung ihrer Versandverpackungen ab dem 01. Juli 2022 in jedem Fall selbst übernehmen. Fulfilment-Dienstleister*innen sind dann für Versandverpackungen nicht mehr lizenzierungspflichtig, müssen jedoch die Systembeteiligung der beauftragenden Händler*innen überprüfen.
Für die Produktverpackung ist wiederum entscheidend, wer diese mit Ware befüllt – ist es der*die Händler*in, ist er für diese auch verpflichtet, die VerpackG-Pflichten zu erfüllen. Sendet er sie lediglich weiter, liegt die Pflichterfüllung bei dem*der Hersteller*in/Vorvertreiber*in.
Eine wichtige Ausnahme betrifft den Import von Waren: Hier ist für die Pflichterfüllung stets derjenige*diejenige zuständig, bei dem*der zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung der Ware die Verantwortlichkeit für diese liegt. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Importeur*innen, die die Ware aktiv nach Deutschland holen, im Zweifelsfall sollte dies jedoch zwischen den Vertragspartner*innen geklärt werden. Wichtig ist, dass die Zuständigkeit für die Gesetzeserfüllung im Rahmen des Verpackungsgesetzes jegliche Verpackungsmaterialien umfasst, die mit der Ware nach Deutschand eingeführt werden – von der Produkt- über alle Füll- und Polstermaterialien bis hin zur Versandverpackung.
Hinweis: Richtungsweisend für die Auslegung des Verpackungsgesetzes im Generellen und die Interpretation von Sonderfällen wie Dropshipping, Fulfillment oder Import ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister, die hierzu auch umfangreiche Themenpapiere herausgibt, an denen sich vom VerpackG betroffene Händler*innen orientieren können und sollten.