Seit dem 01. Juli 2022 gelten Änderungen für Letztvertreibende von Serviceverpackungen. Alle Neuerungen und möglichen Stolperfallen lesen Sie hier.
Seit dem 1. Juli 2022 haben Marktplätze viele Seller-Accounts gesperrt. Woran das liegt und wie Sie das verhindert können, lesen Sie in diesem Artikel.
Viele Produkte gelangen erst durch Import nach Deutschland. Dadurch entstehen zwangsläufig auch Abfälle in Form von Versand- und Produktverpackungen, die bei Endkund*innen anfallen. Das Ziel des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist es, diese Verpackungen in höchstmöglicher Menge zu recyceln und die enthaltenen Wertstoffe erneut nutzbar zu machen, um Ressourcen zu schonen. Dazu nimmt das VerpackG all jene in die Pflicht, die Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen. Auch Importeur*innen sind deshalb von den Pflichten des Verpackungsgesetzes betroffen und müssen ihrer Verantwortung nachkommen.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG ) verpflichtet seit 2019 alle Erstinverkehrbringer*innen von Verkaufsverpackungen (Produkt-, Service- und Versandverpackungen) zur Einhaltung dreier Pflichten. Diese müssen an zwei unterschiedlichen Stellen erfolgen: bei einem dualen System nach Wahl und im Melderegister LUCID, bereitgestellt von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Dieser Beitrag befasst sich mit den Pflichten, die aus dem VerpackG hervorgehen und besonders relevant für Zwischenhändler*innen sind. Am Beispiel von „Ole‘s Möbelstube“, zeigen wir Ihnen, für welche Verpackungen Sie wann als Zwischenhändler verantwortlich sind. Zusätzlich führen wir Sie durch die To Do‘s, die Sie erfüllen müssen, um Ihre Pflichten gesetzeskonform zu erfüllen.
In ihrem aktualisierten Themenpapier für den Onlinehandel bezieht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) konkret Stellung zum Dropshipping: Händler*innen, die Dropshipping nutzen und somit weder mit der durch sie verkauften Ware noch mit der zugehörigen Verpackung in Berührung kommen, müssen demnach keiner Registrierungs- oder Lizenzierungspflicht nachkommen. Sie gelten im Sinne des VerpackG nicht als Hersteller*innen. Eine Nachweispflicht gegenüber Marktplätzen haben sie allerdings trotzdem.
Große Abfallmengen gelangen tagtäglich in den Umlauf. Einen entscheidenden Teil dieses Abfalls machen Verpackungen aus. Um die in den Verpackungen enthaltenen Wertstoffe wiederholt nutzen zu können und so Ressourcen einzusparen und die Umwelt zu schützen, wurde 2019 das Verpackungsgesetz (VerpackG) beschlossen. Auf Grundlage der erweiterten Herstellerverantwortung werden damit all jene in die Pflicht genommen, die Verpackungen innerhalb Deutschlands in Verkehr bringen. Damit sind auch Produzent*innen von den Vorgaben des Verpackungsgesetzes betroffen.
Dass das Verpackungsgesetz (VerpackG) auch den stationären Handel betrifft, ist vielen Händler*innen nicht sofort klar. Doch das Gesetz schließt neben Versand- und Produktverpackungen auch sogenannte Serviceverpackungen ein. Spätestens durch die Novelle des VerpackG sind Sie als Händler*in im stationären Handel verpflichtet, tätig zu werden. Dieser Blogbeitrag fasst daher alle Pflichten für stationäre Händler*innen zusammen, führt mit einer Schritt-für-Schritt Anleitung durch alle Pflichten und erklärt das VerpackG an anschaulichen Beispielen.
Wenn Sie als Händler*in bereits über Online-Marktplätze wie Amazon verkaufen, kann eine Erweiterung auf zusätzliche Marktplätze für Sie relevant sein. Neben Amazon gibt es zahlreiche weitere Marktplätze, wie beispielsweise OTTO oder Zalando, die Sie ebenfalls nutzen können, um Ihre Vertriebswege auszuweiten. Wie Sie das am besten machen, um möglichst große Potenziale auszuschöpfen, und welche Wege es zur Integration neuer Marktplätze gibt, hat die E-Commerce-Berateragentur lobko für Sie in diesem Blogbeitrag zusammengefasst.
Am 01. Januar 2019 hat das Verpackungsgesetz (VerpackG) die Verpackungsverordnung (VerpackV) ersetzt. Bei dem hinter den Regelungen zur Verpackungsgesetzgebung stehenden Prinzip handelt es sich um das der Produktverantwortung oder auch erweiterten Herstellerverantwortung, das Inverkehrbringer*innen eines Produktes eben nicht nur für dieses, sondern auch für die mit in Umlauf gebrachten Verpackungen zukommt.
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